1. Übersicht

a) Entscheidungen des Richters

 

Rz. 288

Die befristete Beschwerde ist der statthafte Rechtsbehelf im nachlassgerichtlichen Verfahren, §§ 58 ff. FamFG.

b) Muster: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Nachlassrichter

 

Rz. 289

Muster 7.62: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Nachlassrichter

 

Muster 7.62: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Nachlassrichter

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, lege ich hiermit namens und im Auftrag meines Mandanten _________________________ gegen den Beschluss des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________

Beschwerde

ein.

Der Beschluss, durch den der Erbscheinsantrag meines Mandanten zurückgewiesen wurde, ist materiell rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts ist das Testament des Erblassers vom _________________________ sehr wohl in der Weise auszulegen, dass mein Mandant zum Alleinerben eingesetzt wurde. _________________________ (ggf. weiter ausführen).

Ich beantrage daher, den Beschluss vom _________________________ aufzuheben und das Nachlassgericht anzuweisen, einen Erbschein zu erteilen, der meinen Mandanten als Alleinerben ausweist.

(Rechtsanwalt)

c) Entscheidungen des Rechtspflegers

aa) Beschwerde, § 11 Abs. 1 S. 1 RPflG i.V.m. § 58 FamFG

 

Rz. 290

Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den "allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften" zulässig ist, § 11 Abs. 1 RPflG. Das bedeutet, dass in nachlassgerichtlichen Verfahren Verfügungen des Rechtspflegers grundsätzlich mit der Beschwerde nach § 58 FamFG anfechtbar sind. Lehnt (z.B. bei gesetzlicher Erbfolge) der Rechtspfleger den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ab, ist die sofortige (befristete) Beschwerde zum Oberlandesgericht der statthafte Rechtsbehelf im nachlassgerichtlichen Verfahren, §§ 58 ff. FamFG.

bb) Muster: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Rechtspfleger

 

Rz. 291

Muster 7.63: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Rechtspfleger

 

Muster 7.63: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Rechtspfleger

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, lege ich hiermit namens und im Auftrag meines Mandanten _________________________ gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________

Beschwerde

ein.

In dem Beschluss vom _________________________, mit dem der Erbscheinsantrag meines Mandanten zurückgewiesen wurde, geht der Rechtspfleger zu Unrecht davon aus, dass meinem Mandanten als nichtehelichem Kind kein Erbrecht zusteht. Tatsächlich sind mit Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes seit 1.4.1998 die nichtehelichen den ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt. Da es sich beim Beschwerdeführer um den einzigen Abkömmling des Erblassers handelt, ist er Alleinerbe nach § 1924 Abs. 1 BGB geworden.

Ich beantrage daher, die Verfügung vom _________________________ aufzuheben und das Nachlassgericht anzuweisen, dem Beschwerdeführer einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben ausweist.

(Rechtsanwalt)

cc) Befristete Erinnerung

 

Rz. 292

Ausnahmsweise lässt § 11 Abs. 2 RPflG die befristete Erinnerung zu, wenn gegen die Entscheidung "nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist". Hintergrund dieser Regelung ist, dass zumindest eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden kann, Art. 19 Abs. 4 GG.

 

Rz. 293

Bei Entscheidungen nach dem FamFG kommt die Erinnerung in Betracht, wenn die Beschwerde mangels Erreichens der Beschwerdesumme, § 61 Abs. 1 FamFG, oder mangels Zulassung, § 61 Abs. 3 FamFG, unzulässig wäre.

 

Rz. 294

Der Rechtspfleger kann einer derartigen Erinnerung abhelfen, § 11 Abs. 2 S. 2 RPflG, oder sie dem Richter zur Entscheidung vorlegen, § 11 Abs. 2 S. 3 RPflG.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

a) Zuständigkeit

 

Rz. 295

Die befristete Beschwerde zum Oberlandesgericht ist der statthafte Rechtsbehelf im nachlassgerichtlichen Verfahren, §§ 58 ff. FamFG.

b) Statthaftigkeit

 

Rz. 296

Es sind nur Endentscheidungen mit der sofortigen (befristeten) Beschwerde anfechtbar, § 58 Abs. 1 FamFG.

aa) Endentscheidungen

 

Rz. 297

Anfechtbare Verfügungen sind Endentscheidungen, wie z.B.

der Feststellungsbeschluss nach § 352e FamFG,
die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags,
die Kraftloserklärung eines Erbscheins oder
der Einziehungsbeschluss.
 

Rz. 298

Sie müssen allerdings bereits erlassen sein, d.h. mit Willen des Gerichts aus dessen Verfügungsgewalt entlassen worden sein. Nicht notwendig ist die Wirksamkeit der Entscheidung nach § 40 FamFG.[178] Der Feststellungsbeschluss nach § 352e FamFG stellt eine beschwerdefähige Entscheidung dar, solange der Erbschein nicht tatsächlich erteilt (ausgehändigt) worden ist. Die faktische Handlung der Erteilung als solche ist ebenso wenig anfechtbar, wie eine Beurkundung oder Eintragung in öffentlichen Registern.[179] Nach erfolgter Erteilung ist eine Beschwerde nur mit dem Ziel der Einziehung zulässig. Entsprechendes gilt für den Einziehungsbeschluss, wenn er vollzogen wurde, d.h. der Erbschein zu den Nachlassakten zurückgegeben worden ist. Die sofortig...

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