Rz. 285

Neben den dargestellten einstweiligen Anordnungen im Nachlassverfahren kann einstweiliger Rechtsschutz unabhängig davon im streitigen Zivilverfahren begehrt werden. Nach § 2362 Abs. 1 BGB kann der wirkliche Erbe vom Besitzer des unrichtigen Erbscheins dessen Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. Dieser Herausgabeanspruch kann nach h.M.[176] mittels einstweiliger Verfügung gesichert werden. Auch hier gilt, dass die Wirkungen des Erbscheins erst analog § 2361 S. 2 BGB entfallen, wenn nach einer Hauptsacheentscheidung, die auf einem Anspruch nach § 2362 BGB beruht, der Erbschein tatsächlich zurückgegeben wird.[177]

[176] Vgl. Kroiß, Das neue Nachlassverfahrensrecht, S. 114.
[177] MüKo/Grziwotz, § 2362 BGB Rn 11.

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