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Muster 7.60: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. §§ 68 Abs. 3 S. 1, 49 FamFG

 

Muster 7.60: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. §§ 68 Abs. 3 S. 1, 49 FamFG

An das

Oberlandesgericht

_________________________

Nachlasssache _________________________

Az. _________________________

Einziehung des Erbscheins und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 49 FamFG

In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________ in _________________________, beantrage ich namens und im Auftrag meines Mandanten _________________________, den Beschluss des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________ aufzuheben und das Nachlassgericht anzuweisen, den der _________________________ erteilten Erbschein einzuziehen. Weiters beantrage ich, einstweilig anzuordnen, dass der Erbschein zu den Akten des Nachlassgerichts herauszugeben ist.

Begründung:

Das Nachlassgericht _________________________ hat der Ehefrau des Erblassers _________________________, _________________________, am _________________________ einen Erbschein dahin erteilt, dass sie Alleinerbin aufgrund letztwilliger Verfügung vom _________________________ geworden ist. Tatsächlich war der Erblasser bei der Abfassung seines letzten Willens nicht mehr testierfähig. Er litt an einer altersbedingten Demenz.

Beweis: Dr. med. _________________________ als Zeuge

Der behandelnde Arzt Dr. _________________________ befindet sich zurzeit auf einer Amazonasexpedition und wird erst in drei Monaten wieder erreichbar sein. Er hat aber am _________________________ gegenüber dem Antragsteller versichert, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht mehr in der Lage war, die Tragweite seines Handelns zu überblicken.

Beweis: Eidesstattliche Versicherung des _________________________ vom _________________________

Das Nachlassgericht hat trotz meiner Anregung vom _________________________ beschlossen, dass der genannte Erbschein nicht einzuziehen sei und auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Da zu befürchten ist, dass die Mutter des Antragstellers zwischenzeitlich über Nachlassgegenstände verfügt, ist, sollte der Erbschein nicht sogleich eingezogen werden, eine einstweilige Anordnung auf Rückgabe des Erbscheins zu den Nachlassakten geboten. Als Rechtsgrundlage hierfür kommt § 49 FamFG in Betracht.

(Rechtsanwalt)

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