Rz. 301

Einige Entscheidungen sind kraft Gesetzes von der Beschwerde ausgeschlossen, wie z.B. die Kraftloserklärung eines Erbscheins nach § 353 Abs. 1 S. 4 FamFG.[181]

[181] Vgl. dazu näher Keidel/Meyer-Holz, § 58 FamFG Rn 107.

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