Rz. 212

Antragsbefugt ist der Erbe (auch der Miterbe, § 352a Abs. 1 S. 2 FamFG, der Anteilserwerber oder der Erbeserbe).[132] Dabei genügt die formelle (schlüssige) Behauptung, ein Erbrecht zu besitzen. Daneben sind noch der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter und der Nachlassinsolvenzverwalter antragsbefugt. Dagegen besitzen Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte und Nachlasspfleger kein Antragsrecht. Der Nacherbe ist vor Eintritt des Nacherbfalls nicht antragsbefugt.[133]

Hingegen können Nachlassgläubiger, die bereits einen Titel gegen den Erblasser erwirkt haben, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung einen Erbschein beantragen, § 792 ZPO. Zum Nachweis der Berechtigung genügt die Vorlage einer Ablichtung des Vollstreckungstitels; die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung ist nicht erforderlich.[134]

Bei den Kosten, die für die Erteilung des Erbscheins anfallen, handelt es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 ZPO.

 

Rz. 213

Für den Fall, dass dem Erben bereits ein Erbschein erteilt wurde, muss der Gläubiger keinen weiteren Erbschein beantragen; er kann vielmehr eine Ausfertigung verlangen, § 357 Abs. 2 FamFG. Die Kosten richten sich dann nach Nr. 31000 KV GNotKG.

[132] BayObLG FamRZ 1995, 1089.
[134] Vgl. Hk-ZV/Handke, § 792 ZPO Rn 7; Zöller/Geimer, § 792 Rn 1.

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