Rz. 209

Der Antrag muss das behauptete Erbrecht genau bezeichnen, und zwar nach

dem Namen und Todestag des Erblassers,
der Person des (der) Erben,
den Erbteilen,
den Beschränkungen (Vor-/Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung) und
dem Berufungsgrund.

Eine nur beaufsichtigende Testamentsvollstreckung ist nicht im Erbschein zu vermerken.[129]

 

Rz. 210

 

Hinweis

Der Antrag ist sorgfältig zu formulieren, da das Gericht an den Antrag gebunden ist. Es kann dem Antrag nur voll entsprechen oder ihn zurückweisen.

 

Rz. 211

Ein Erbschein kann inhaltlich nur das wiedergeben, was beantragt wurde. Das Nachlassgericht ist nicht befugt, einen Erbschein abweichend vom Antrag oder ohne Antrag zu erteilen.[130] Allerdings besteht die Möglichkeit, einen ohne Antrag erteilten Erbschein nachträglich zu genehmigen.[131]

[130] RGZ 156, 180; BayObLGZ 1973, 28.
[131] BayObLGZ 1967, 1.

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