Rz. 209
Der Antrag muss das behauptete Erbrecht genau bezeichnen, und zwar nach
▪ | dem Namen und Todestag des Erblassers, |
▪ | der Person des (der) Erben, |
▪ | den Erbteilen, |
▪ | den Beschränkungen (Vor-/Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung) und |
▪ | dem Berufungsgrund. |
Eine nur beaufsichtigende Testamentsvollstreckung ist nicht im Erbschein zu vermerken.[129]
Rz. 210
Hinweis
Der Antrag ist sorgfältig zu formulieren, da das Gericht an den Antrag gebunden ist. Es kann dem Antrag nur voll entsprechen oder ihn zurückweisen.
Rz. 211
Ein Erbschein kann inhaltlich nur das wiedergeben, was beantragt wurde. Das Nachlassgericht ist nicht befugt, einen Erbschein abweichend vom Antrag oder ohne Antrag zu erteilen.[130] Allerdings besteht die Möglichkeit, einen ohne Antrag erteilten Erbschein nachträglich zu genehmigen.[131]
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