Rz. 308

Eine Rechtsbeeinträchtigung i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG liegt vor, wenn ein privatrechtliches oder öffentlich-rechtliches subjektives Recht des Beschwerdeführers durch die angefochtene Entscheidung berührt wird.[186] Als verletzte Rechtsposition kommt dabei in Nachlasssachen vor allem das Erbrecht in Betracht. Dagegen führt die bloße Verletzung von Verfahrensrechten nach h.M.[187] grundsätzlich nicht zur Beschwerdeberechtigung. Ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung bejaht eine Rechtsbeeinträchtigung i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG bei Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften oder des "allgemeinen Rechts eines Beteiligten auf gesetz- und sachgemäße Behandlung seiner Angelegenheiten".[188] Beeinträchtigt ist ein Recht, wenn die angefochtene Entscheidung unmittelbar nachteilig in ein Recht des Beschwerdeführers eingreift.[189] Die Rechtsbeeinträchtigung muss zumindest möglich sein. Ob sie tatsächlich vorliegt, prüft das Gericht dann erst im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde. Dies spielt vor allem bei den sog. doppelrelevanten Tatsachen eine Rolle. Die Behauptung, Erbe zu sein, ist sowohl für die Frage der Beschwerdeberechtigung als auch für die Begründetheit der Beschwerde von Bedeutung. Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist es erforderlich, dass die Rechtsbeeinträchtigung schlüssig behauptet wird oder jedenfalls ernsthaft möglich ist.[190]

 

Rz. 309

Wer geltend macht, Nacherbe zu sein, ist gegen die Ablehnung der Einziehung eines ohne Nacherbenvermerk erteilten Erbscheins ebenfalls beschwerdeberechtigt.[191] Gegen die Anordnung der Einziehung eines solchen Erbscheins ist derjenige beschwerdeberechtigt, auf dessen Antrag der einzuziehende Erbschein erteilt worden war, nach seinem Tod sein Erbe.[192] Dagegen sind Vermächtnisnehmer im Erbscheinsverfahren, von den Fällen der §§ 792, 896 ZPO abgesehen, auch dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn sie zwar zu den gesetzlichen Erben gehören würden, aber nach ihrem eigenen Vorbringen durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind.[193]

[186] Bassenge/Roth/Gottwald, § 59 FamFG Rn 4.
[187] BGH DNotZ 1996, 890; BGH FamRZ 1984, 670; BayObLG FamRZ 1997, 1299; Keidel/Meyer-Holz, § 59 FamFG Rn 7.
[188] OLG Düsseldorf BtPrax 1998, 80; OLG Koblenz FamRZ 1985, 1266.
[189] Bassenge/Roth/Gottwald, § 59 FamFG Rn 6; Keidel/Meyer-Holz, § 59 FamFG Rn 6.
[190] BayObLG Rpfleger 1988, 531.
[191] Vgl. dazu Köster, Rpfleger 2000, 138.
[192] BayObLG FamRZ 1996, 1577.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge