Rz. 10

Bestimmte Geschäfte sind dem Rechtspfleger grundsätzlich zugewiesen, es sei denn, dass unter näher bezeichneten Voraussetzungen ein Richtervorbehalt gegeben ist. Dabei ist § 3 Nr. 2 RPflG in Zusammenhang mit §§ 1419b RPflG zu lesen.

Für Nachlasssachen bestimmt § 16 RPflG, dass bestimmte Angelegenheiten dem Richter vorbehalten sind. So ist z.B. bei der Erbscheinserteilung der Richter zur Entscheidung berufen, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder wenn die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG. Entsprechendes gilt für den Fall der Einziehung eines Erbscheins, der vom Richter erteilt wurde, oder wenn der Erbschein aufgrund einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen ist, § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG.

 

Rz. 11

In Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ) bleiben die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder der Widerruf eines ENZ (§ 33 Nr. 1 IntErbRVG) sowie die Aussetzung der Wirkungen eines ENZ (§ 33 Nr. 3 IntErbRVG) dem Richter vorbehalten, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, § 16 Abs. 2 RPflG. Wenn trotz Vorliegens einer Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge maßgeblich ist und deutsches Erbrecht anzuwenden ist, kann der Richter dem Rechtspfleger gem. § 16 Abs. 3 RPflG folgende Angelegenheiten übertragen: 1. die Erteilung eines Erbscheins; 2. die Ausstellung eines ENZ; 3. die Erteilung eines Zeugnisses nach den §§ 36 und 37 GBO oder den §§ 42 und 74 SchRegO.

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