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Jedoch kann es auch in den FamFG-Verfahren von Bedeutung sein, zu wessen Nachteil es sich auswirkt, wenn eine Tatsache nicht mehr feststellbar ist. Es stellt sich dann die Frage nach der Feststellungslast.[49] Diese entspricht der objektiven Beweislast im Zivilprozess. Insoweit gilt auch hier der Grundsatz, dass derjenige, der sich auf eine ihm günstige Rechtsfolge beruft, die Beweislast für das Vorliegen ihrer Voraussetzungen trägt. Im Übrigen gelten auch die Grundsätze der Beweisvereitelung und des Anscheinsbeweises.

[49] Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller, § 26 FamFG Rn 5.

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