Rz. 171
Nach § 1956 BGB kann die Versäumung der Ausschlagungsfrist in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden. Ist z.B. dem zum Erben Berufenen die Formbedürftigkeit der Erbschaftsausschlagung nicht bekannt und glaubt er deshalb, bereits wirksam ausgeschlagen zu haben, so kann er die Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen Irrtums anfechten.[99]
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