Rz. 150

Die Ausschlagung kann entweder beim nach Art. 4 ff. EuErbVO international zuständigen Nachlassgericht oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem die ausschlagende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, erklärt werden, Art. 13 EuErbVO.[83]

[83] OLG Düsseldorf ErbR 2019, 109.

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