Rz. 250

Im Erbscheinsverfahren, wie auch in den übrigen nachlassgerichtlichen Verfahren, z.B. bei Ausschlagung der Erbschaft, der Eröffnung letztwilliger Verfügungen oder der notariellen Nachlassauseinandersetzung nach §§ 363 ff. FamFG, erhält der Anwalt dieselben Gebühren wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG.

Die Verfahrensgebühr entsteht grundsätzlich in Höhe von 1,3 nach Nr. 3100 VV RVG. Soweit in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt oder eine Entscheidung entgegengenommen wird, beträgt die Gebühr nach Nr. 3101 VV RVG lediglich 0,8. Demnach würde für die bloße Beantragung eines Erbscheins die reduzierte Verfahrensgebühr anfallen. Ist mit dem Erbscheinsantrag aber, was regelmäßig der Fall sein dürfte, ein Sachvortrag verbunden, findet Nr. 3100 VV RVG Anwendung, d.h., die Verfahrensgebühr beträgt dann gleichwohl 1,3. Neben der Verfahrensgebühr kann auch im Nachlassverfahren eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 nach Nr. 3104 VV RVG entstehen, wenn z.B. eine Beweisaufnahme stattfindet oder die Angelegenheit mit den Beteiligten in mündlicher Verhandlung erörtert wird.

 

Rz. 251

Bezüglich der Gebühren für das Beschwerdeverfahren bestimmt die Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV RVG: "… Beschwerden gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands … in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechen einem Berufungsverfahren der streitigen Gerichtsbarkeit."

Damit erhält der Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6 und eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2.

 

Rz. 252

Der Gegenstandswert[153] richtet sich in gerichtlichen Verfahren und bei vorangehender Tätigkeit nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, § 23 RVG, § 40 GNotKG.

 

Rz. 253

Das Gericht setzt den Geschäftswert durch Beschluss gebührenfrei fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, § 79 GNotKG. Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 81 GNotKG statt, § 83 Abs. 1 GNotKG. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, § 83 Abs. 3 GNotKG.

 

Rz. 254

Der Rechtsanwalt hat die gerichtliche Wertfestsetzung seinen Gebühren zugrunde zu legen, § 32 RVG. Er kann aus eigenem Recht die Wertfestsetzung beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen, § 32 Abs. 2 RVG. Der Anwalt kann den gegen seinen Auftraggeber bestehenden Vergütungsanspruch auch gerichtlich festsetzen lassen, § 11 RVG. Zuständig hierfür ist der Rechtspfleger, § 21 Nr. 2 RPflG.

[153] Vgl. zum Ganzen Keidel/Weber, § 81 FamFG Rn 23 ff.

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