Rz. 165

Ebenso wie die Ausschlagung bedarf die Anfechtung der Annahme bzw. der Ausschlagung einer bestimmten Form. § 1955 BGB geht insoweit als Spezialvorschrift dem § 143 BGB vor. Ein Stellvertreter muss die Vollmacht wie bei der Ausschlagung nachweisen, §§ 1955 S. 2, 1945 Abs. 2 BGB. Die Anfechtung der Ausschlagung kann auch gegenüber dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Anfechtende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, erklärt werden, § 344 Abs. 7 FamFG.

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