Rz. 312

Der (wirkliche) Erbe kann sich sowohl gegen die Erteilungsanordnung bzgl. eines anderen Erben als auch gegen die Ablehnung seines eigenen Erbscheinsantrags beschweren;
auch der Vorerbe ist insoweit beschwerdeberechtigt;
der Nacherbe kann sich gegen die Erteilungsanordnung insoweit beschweren, als sein Nacherbenrecht darin nicht enthalten ist.
 

Rz. 313

 

Hinweis

Nachlassgläubiger sind beschwerdebefugt, wenn ein Vollstreckungstitel vorliegt;[195]
Entsprechendes gilt für Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte.[196]
 

Rz. 314

Muster 7.67: Beschwerde eines Nacherben

 

Muster 7.67: Beschwerde eines Nacherben

Muster: Beschwerde eines Nacherben

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache _________________________

Az. _________________________

In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, lege ich hiermit namens und im Auftrag meines Mandanten _________________________ gegen den Beschluss des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________

Beschwerde

ein.

In dem Beschluss vom _________________________ erachtet das Nachlassgericht die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt, wonach die Ehefrau des Erblassers, die Beteiligte zu 1, Alleinerbin geworden ist. Zwar wurde die Beteiligte zu 1 in dem gemeinschaftlichen Testament vom _________________________ zur Alleinerbin eingesetzt, jedoch ergibt sich aus dieser letztwilligen Verfügung auch, dass der Sohn des Erblassers, der Beteiligte zu 2, der Beschwerdeführer als Nacherbe, nach dem Tod der Beteiligten zu 1, das Vermögen des Erblassers erhalten sollte. _________________________ (ggf. weiter ausführen)

Da der angekündigte Erbschein die Beschränkung der Nacherbschaft nicht enthält, wird durch diese Verfügung das Nacherbenrecht des Beschwerdeführers beeinträchtigt.

Ich beantrage daher:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________ wird aufgehoben.
2. Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins, der sie zur unbeschränkten Alleinerbin ausweist, wird zurückgewiesen.
3. Der Beteiligten zu 1 werden die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdeführers auferlegt.

(Rechtsanwalt)

[195] BayObLGZ 1973, 224.
[196] BayObLG FamRZ 1976, 288.

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