I. Anspruchsvoraussetzungen

 

Rz. 60

Gem. § 15 BEEG haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind, mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen auf Elterngeld nach § 1 Abs. 3 oder 4 BEEG erfüllen, oder mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aufgenommen haben, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Nicht sorgeberechtigte Elternteile bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. Der Anspruch besteht bis zum 3. Lebensjahres des Kindes. Der nach dem BEEG bestehende Anspruch auf Elternzeit steht auch Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten zu. Der Anspruch auf Elternzeit kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 15 Abs. 2 S. 6 BEEG), und zwar auch nicht im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Tätigkeit.

II. Geltendmachung

 

Rz. 61

Die Elternzeit ist nach Maßgabe des § 16 BEEG bei dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen, § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG i.V.m. § 126 BGB. Zu den weiteren Voraussetzungen und Fristen vgl. § 16 BEEG.

III. Dauer der Elternzeit

 

Rz. 62

Die Dauer der Elternzeit ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Anspruch besteht jedoch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers kann gem. § 15 Abs. 2 S. 2 BEEG ein Anteil der Elternzeit um bis zu 24 Monate auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Jeder Elternteil kann dabei bei ab dem 1.7.2015 geborenen Kindern (vgl. § 27 BEEG) seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll.

 

Rz. 63

Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume der jeweiligen Elternzeit überschneiden.

 

Rz. 64

Die Elternzeit endet mit Ablauf der gesetzlichen Dauer, spätestens aber mit Ablauf des Tages, der der Vollendung des dritten Geburtstages des Kindes vorausgeht (§ 15 Abs. 2 S. 1 BEEG), soweit nicht Teile auf einen späteren Zeitraum übertragen wurden.

IV. Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

 

Rz. 65

Für die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit existieren zwei Gestaltungsmöglichkeiten: Die Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber sowie die Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber.

1. Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber

 

Rz. 66

Der Arbeitnehmer hat für die Dauer der Elternzeit unter den weiteren Voraussetzun­gen des § 15 Abs. 7 BEEG einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (Teil­zeitarbeit). Der Umfang darf dabei minimal 15 Stunden und maximal 30 Stunden betragen. Unberührt bleibt das Recht des Arbeitnehmers, eine bereits vor Inanspruchnahme der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit zu unveränderten Bedingungen (Dauer der Arbeitszeit, Entgelt) auch während der Zeit fortzuführen, in der Anspruch auf Eltern­zeit besteht oder nach Ablauf der Elternzeit in ein vorher bestehendes Teilzeitarbeitsverhältnis zurückzukehren.

 

Rz. 67

 

Hinweis

Möchte der Arbeitnehmer eine vorher bestehende Teilzeitarbeit fortführen, so ist zu beachten, dass das Verlangen der Elternzeit nach § 16 BEEG rechtsgestaltend wirkt[24] und der Anspruch auf Ausübung einer (Teilzeit-)Tätigkeit während der Elternzeit den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG unterliegt. In diesem Fall sollte der Arbeitnehmer also erst gar keine Elternzeit verlangen, sondern nach Ablauf der Schutzfristen in das bestehende Arbeitsverhältnis zurückkehren, um nicht Gefahr zu laufen, dass der Wunsch auf bloße Fortführung der Tätigkeit an § 15 Abs. 7 BEEG scheitert. Der Anspruch auf Elterngeld bleibt hiervon wegen § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 6 BEEG unberührt, solange es sich um eine Teilzeittätigkeit handelt.

Möchte die Arbeitnehmerin aber nach Ablauf der Schutzfristen zunächst einige Zeit mit der Arbeit aussetzen und erst danach wieder die vormalige Teilzeittätigkeit wieder aufnehmen, so muss sie zunächst Elternzeit verlangen und dann einen Teilzeitanspruch nach § 15 Abs. 7 BEEG geltend machen.

 

Rz. 68

Zu den Einzelheiten des Anspruchs auf Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit vgl. § 13 Rdn 1 ff.

[24] BAG v 19.4.2005 – 9 AZR 233/04, AP Nr. 44 zu § 15 BErzGG.

2. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber

 

Rz. 69

Während der Elternzeit ist es dem Arbeitnehmer grundsätzlich möglich, in ein Teilzeitarbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber einzutreten. Die Begründung eines solchen Arbeitsverhältnisses bedarf jedoch gem. § 15 Abs. 4 S. 3 BEEG der Zustimmung des Arbeitgebers.

 

Rz. 70

Der Arbeitgeber kann gem. § 15 Abs. 4 S. 4 BEEG die Zustimmung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen, wenn solche entgegenstehen. Wird das Verlangen nicht abgelehnt, so gilt die Zustimmung zwar nicht als erteilt, denn das Gesetz kennt keine diesbezügliche Fiktion. Mit Ablauf der Frist von vier Woche...

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