Auch die Vertretung für Mutterschutz und Elternzeit bildet einen Unterfall zur Fallgruppe Ziffer 5.2.4.

§ 21 BEEG regelt diesbezüglich einige Besonderheiten:

  • Die Dauer der Befristung muss grundsätzlich kalendermäßig bestimmt sein.

    Eine Zweckbefristung "bis zur Rückkehr der Schwangeren an ihren Arbeitsplatz" nach den allgemeinen Grundsätzen ist seit der Änderung des § 21 Abs. 3 BEEG mit Wirkung vom 1.10.1996 zulässig. Der Beginn der Mutterschutzfrist richtet sich nach dem errechneten Geburtstermin des Kindes. Die Dauer der Elternzeit, die nach § 16 Abs. 1 BEEG unter Umständen abschnittsweise genommen wird, muss vom Arbeitnehmer, von der Arbeitnehmerin spätestens 7 Wochen, bei Elternzeit für ab dem 1.7.2015 geborene Kinder nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes 13 Wochen vor dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Elternzeit dem Arbeitgeber gegenüber verbindlich erklärt werden (§ 16 Abs. 1 BEEG).

  • Zwar ist es nach dem Gesetz grundsätzlich erlaubt, einen einheitlichen befristeten Vertrag mit der Vertretung für Mutterschutz und Elternzeit zu vereinbaren. Die Schwangere hat jedoch wie geschildert das Recht, erst 7 Wochen vor der Inanspruchnahme der Elternzeit zu erklären, ob und wie lange sie in Elternzeit gehen will. Zudem können nicht vorhersehbare Probleme während der Schwangerschaft – wie etwa eine Fehlgeburt – auftreten. Es ist kaum möglich, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Vertretung die Dauer einer möglichen Elternzeit bereits datenmäßig zu bestimmen.
  • Erweist es sich als schwierig oder sogar unmöglich, eine Aushilfe zu finden, die die kurzzeitige Befristung allein für die Mutterschutzfrist akzeptiert, so wird man von der Regelung des § 21 Abs. 3 BEEG Gebrauch machen müssen.

Eine Zweckbefristung zur Elternzeitvertretung nach § 21 Abs. 1 und 3 BEEG setzt nicht voraus, dass die Stammkraft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Vertretungskraft bereits ein den Anforderungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG genügendes Elternzeitverlangen geäußert hat.[1]

 
Praxis-Beispiel

Zweckbefristung bei Absichtserklärung zur Elternzeit

Im konkreten Fall hatte die Stammkraft per E-Mail angekündigt, dass sie nach der Geburt ihres Kindes "1 Jahr in Elternzeit gehen" wolle, ohne einen genauen Zeitpunkt anzugeben. Erst nach der Geburt des Kindes kündigte sie die Elternzeit formgerecht mit Angabe des konkreten Zeitraums der Elternzeit an.

Nach § 21 Abs. 3 BEEG muss die Dauer der Befristung entweder kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Ausdrücklich für zulässig erklärt wird, dass auch ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden kann. Auch wenn der Vertragswortlaut des befristeten Vertrags keinen Zeitpunkt für die Elternzeitinanspruchnahme beinhaltete, ließ sich aus den Umständen erkennen, wann die Elternzeit genommen werden konnte, da sie sich an die im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrags bestehende Schwangerschaft der Stammkraft anschließen sollte.

 
Praxis-Beispiel

Der befristete Vertrag wird geschlossen für die Dauer der Mutterschutzfrist der Stelleninhaberin ……………….. bis zum ……………….. und einer sich ggf. anschließenden Elternzeit der Vertretenen. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit der Rückkehr der Vertretenen an ihren Arbeitsplatz bzw. ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.

  • Planabweichungen, die von dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin in Elternzeit später verlangt werden, sind grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig (§ 16 Abs. 3 BEEG). In Fällen, in denen die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet, z. B. bei Tod des Kindes, steht dem Arbeitgeber ein Sonderkündigungsrecht hinsichtlich der Vertretung nach § 21 Abs. 4 BEEG zu.

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