Rz. 130

Hin und wieder wird noch die Auffassung geäußert, nach erklärter fiktiver Abrechnung sei ein "Umsteigen" auf eine konkrete Berechnung nicht mehr möglich (so OLG Köln DAR 2001, 405). Das Problem stellt sich regelmäßig dann, wenn die Reparatur später doch noch höher ausfällt, als sie von dem Sachverständigen geschätzt wurde. Eine solche Bindung tritt jedoch nach herrschender Meinung nicht ein (OLG Düsseldorf zfs 2001, 111; BGH zfs 2004, 408 ff. mit Anmerkung von Diehl).

 

Rz. 131

Der BGH hat noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass der Geschädigte nach vorausgegangener fiktiver Abrechnung entsprechend dem Wiederbeschaffungsaufwand noch – nach Durchführung der Reparatur – zur konkreten Abrechnung des Reparaturaufwandes wechseln kann, solange kein Abfindungsvergleich geschlossen wurde (BGH v. 17.10.2006 – VI ZR 249/05 – VersR 2007, 82 = zfs 2007, 148 = r+s 2007, 37 = DAR 2007, 138 = NZV 2007, 27; BGH v. 18.10.2011 – VI ZR 17/11 – VersR 2011, 1582; Wellner, Kfz-Schadensabrechnungs-Übersicht, NZV 2007, 401). Insbesondere ist es kein Argument, dass es für die Versicherungswirtschaft eine verwaltungstechnische Notwendigkeit sei, andernfalls mit dem Abschluss der Schadensakte bis zum Ablauf der Verjährungsfrist warten zu müssen.

 

Rz. 132

Missverständnisse können aber beseitigt werden, indem die zunächst vorgenommene Regulierung grundsätzlich mit dem Zusatz "vorläufige Abrechnung" oder "vorerst" versehen wird.

 

Tipp

Um die Diskussion über eine Bindung des Geschädigten an die Wahl einer fiktiven Schadensabrechnung zu umgehen, sollten zu Beginn einer Schadensregulierung stets der Zusatz "vorläufige Abrechnung", das Wort "vorerst" oder ähnliche Begriffe verwandt werden, und zwar so lange, bis das endgültige Schadenvolumen feststeht.

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