Rz. 74

Wenn der Geschädigte weder tatsächlich entstandene Reparaturkosten konkret abrechnet noch das Fahrzeug für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach dem Unfall weiternutzt, sondern durch eine Veräußerung den Restwert realisiert, besteht lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes (BGH VersR 2005, 1257 = NZV 2005, 453; Wellner, Kfz-Schadensabrechnungs-Übersicht, NZV 2007, 401, 402; Schneider, in: Berz/Burmann, Kap. 5 A Rn 25).

 

Beispiel

In diesem Fall erhält der Geschädigte im vorigen Beispiel (siehe Rdn 65) lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt, ohne nachgewiesene Ersatzbeschaffung lediglich netto, d.h. in Höhe von 3.000 EUR abzüglich der im Brutto-Wiederbeschaffungswert von 5.500 EUR enthaltenen Mehrwertsteuer.

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