Rz. 322

Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug privat oder gewerblich genutzt wird (BGH NJW 1999, 500 = DAR 1999, 165 = NZV 1999, 159 m. Anm. Völtz; OLG Düsseldorf SP 1997, 194; OLG Düsseldorf DAR 2001, 303; OLG Dresden NZV 2001, 346; LG Mühlhausen DAR 1999, 29; OLG Celle NZV 2010, 249 für einen Lkw-Anhänger). Der dem Geschädigten zugebilligten "Integritätsspitze" liegen nämlich durchweg wirtschaftliche Erwägungen zugrunde. Das hierauf beruhende, schadensrechtlich besonders zu gewichtende Interesse des Geschädigten an einer Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeuges besteht grundsätzlich auch bei einem gewerblich eingesetzten Fahrzeug.

 

Rz. 323

Das gilt nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug von einem überschaubaren Kreis ausgewählter Fahrer benutzt wird, z.B. bei einem Taxiunternehmer. Auch bei der Beschädigung eines gewerblich genutzten Taxis bilden die Wiederbeschaffungskosten daher nicht von vornherein die Obergrenze des Herstellungsaufwandes i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, sondern das Integritätsinteresse kann auch hier den Ersatz von Reparaturkosten im Rahmen der 130-%-Grenze rechtfertigen (OLG Düsseldorf NZA 97, 355; OLG Hamm NZV 2001, 349). Das gilt aber dann nicht, wenn sich der Geschädigte unmittelbar nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug anschafft und das beschädigte Taxi unmittelbar nach dem Unfall veräußert (OLG Hamm NVZ 2001, 349). Nach OLG Celle (NZV 2010, 249) gilt die 130-%-Regel auch bei der Beschädigung eines Lkw-Anhängers.

 

Rz. 324

Offengelassen hat der BGH diese Frage bislang im Hinblick auf Mietwagen. Mit Rücksicht auf die durch die Vielzahl der Nutzer veranlassten Besonderheiten wird bei ihnen wohl etwas anderes gelten und ein schützenswertes Integritätsinteresse in der Regel zu verneinen sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Integritätsinteresse regelmäßig gegenüber einer Ersatzbeschaffung Vorrang genießt.

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