Rz. 4

Der Fahrzeugschaden (vgl. Anlage 8 im Anhang: Berechnungsbogen Fahrzeugschaden, siehe § 14 Rdn 11) umfasst sämtliche Schäden, die unmittelbar an dem am Unfall beteiligten Fahrzeug des Mandanten – sei es Pkw, Lkw, Krad oder Fahrrad – eingetreten sind. Zum Fahrzeug gehören auch alle mit ihm fest verbundenen Teile, wie z.B. Radio- und/oder CD-Anlage, optisches oder technisches Tuning, Anhängerkupplung, Spoiler usw. Nicht dazu gehören in das Fahrzeug verbrachte Gegenstände. Sie sind schadensrechtlich getrennt zu behandeln.

 

Rz. 5

Je nach Umfang der Beschädigungen ist das Fahrzeug noch zu reparieren und es kommt Wiederherstellung in Betracht, oder es liegt Totalschaden vor, sodass es nur um die Anschaffung einer gleichwertigen Sache gehen kann.

 

Rz. 6

Dabei steht die Schadenregulierung stets unter dem Aspekt des Verbotes der Besserstellung, des Wirtschaftlichkeitspostulats und der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB. Die vom Schädiger zu ersetzenden Aufwendungen bemessen sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der besonderen Lage des Geschädigten zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH NJW 1970, 1454; 1972, 1800; 1975, 160; NJW 1992, 302). Das ergibt sich aus dem Begriff der "Erforderlichkeit" des § 249 Abs. 2 BGB. Daher kann der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen auch dann die Kosten einer Reparatur ersetzt verlangen, wenn sie den Wiederbeschaffungswert maßvoll, d.h. bis zu 30 %, überschreiten, und der Geschädigte zeigt, dass er sein Integritätsinteresse an der Erhaltung des beschädigten Gegenstandes durch eine sachgerechte Reparatur geschützt sehen will (vgl. Rdn 75 ff.).

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