Rz. 245

Der Wiederbeschaffungswert ist im Gegensatz zum Zeitwert der Wert, den der Geschädigte bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler unter Berücksichtigung aller wertbildenden Faktoren aufwenden muss, um einen gleichartigen Pkw zu erwerben (BGH VersR 1966, 830). Der BGH geht auch hier von einer subjektbezogenen Betrachtungsweise aus (Hillmann, Neue Bewertung für Wiederbeschaffungswert?, zfs 2004, 4 f.).

 

Rz. 246

Der Wiederbeschaffungswert gebrauchter Fahrzeuge kann nicht verlässlich aufgrund von Anzeigen in Autozeitschriften ermittelt werden, da diese nicht die Preissituation in der Region des Geschädigten wiedergeben und diese Fahrzeuge vor dem Verkauf durch Privatanbieter meist keiner entsprechenden technischen Überprüfung unterzogen worden sind (LG Erfurt zfs 1997, 333). Er kann daher verlässlich nur durch einen unabhängigen Sachverständigen vor Ort ermittelt werden.

 

Rz. 247

Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes ist grundsätzlich allein der Zeitpunkt der schädigenden Handlung entscheidend. Ein Preis- und Wertverfall zwischen Unfall und Regulierungszeitpunkt bzw. letzter mündlichen Verhandlung geht nicht zu Lasten des Geschädigten, sondern fällt allein in den Verantwortungsbereich des Schädigers (OLG Düsseldorf NZV 1997, 483).

 

Rz. 248

Zum Ausschluss versteckter Risiken ist der Geschädigte berechtigt, das Ersatzfahrzeug einer Durchsicht durch einen Sachverständigen seiner Wahl zu unterziehen und sich zusätzlich eine entsprechende Werkstattgarantie zu erkaufen (BGH NJW 1966, 1454; VersR 1966, 830; zfs 1982, 232).

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