Rz. 91

Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der konkret nachgewiesenen und tatsächlich entstandenen Reparaturkosten. Es gibt nur folgende Einschränkungen:

Sie dürfen – zusammen mit einer eventuell trotz Reparatur verbleibenden merkantilen Wertminderung – den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 % übersteigen ("130-%-Rechtsprechung des BGH", siehe oben Rdn 75 ff.) – Ausnahme: Oldtimer;
keine beiläufige Mitreparatur von Vorschäden, auch nicht desselben Unfallereignisses (z.B.: Der Mandant ist zunächst auf ein Fahrzeug aufgefahren, dann fuhr der Anspruchsgegner auf);
bei Wertverbesserung: Abzüge neu für alt.
 

Rz. 92

Für den Ersatzanspruch ist es unerheblich, ob das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt oder in einer Karosserie- oder Hinterhofwerkstatt repariert wurde. Bei der konkreten Abrechnung werden allerdings auch nur die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen ersetzt. Das bedeutet, dass sich der Geschädigte im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung auch einen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen muss, den er auf die Reparaturkosten erhält (BGH v. 18.10.2011 – VI ZR 17/11 – VersR 2011, 1582).

 

Rz. 93

 

Tipp

Es sollte immer versucht werden, mit der Werkstatt einen vorläufigen Verzicht auf das Werkunternehmerpfandrecht gegen Unterzeichnung einer Sicherungsabtretungserklärung oder Vorlage einer Reparaturkostenübernahmeerklärung des Versicherers auszuhandeln. Das ist für den Mandanten angenehmer, da er sein Auto nach der Reparatur abholen kann, ohne die Reparaturrechnung bezahlen zu müssen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge