Rz. 452

Da bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die 19 % Mehrwertsteuer nicht erstattet werden, wird es zu einem höheren Anteil ordnungsgemäß in Fachwerkstätten reparierter Fahrzeuge kommen. Verkehrssicher reparierte Fahrzeuge bzw. weniger "Schwarzreparaturen" sind kein unerwünschter Nebeneffekt.

 

Rz. 453

Vergegenwärtigt man sich die auch nach der gesetzgeberischen Neuregelung weiter vorhandenen Möglichkeiten, auch bei einer ansonsten fiktiven Abrechnung auf Nettobasis zusätzlich (zumindest teilweise) Mehrwertsteuer zu realisieren, hält sich die Reduzierung des Sachschadenvolumens insgesamt in Grenzen. Der für die Versicherungswirtschaft eingesparten Mehrwertsteuer steht ein enormer Verwaltungsmehraufwand gegenüber, und zwar sowohl bei den Anwälten und den Gerichten als auch bei den Versicherern selbst, die ja jedes Mal den Nachweis anfordern müssen, dass die Mehrwertsteuer auch tatsächlich angefallen ist.

 

Rz. 454

In jedem Fall wird die ohnehin schon komplizierte Sachschadensabrechnung noch komplizierter. Vor allem nutzen die Versicherer alle sich ihnen bietenden Verzögerungs- und Verweigerungseffekte aus. Es ist zu einer enormen Prozessflut gekommen, weil eine ungeheure Zahl von neuen Rechtsproblemen erst noch gerichtlich geklärt werden musste und allenfalls in ganz seltenen Fällen eine übereinstimmende Rechtsauffassung zwischen Versicherer und Geschädigtenvertreter bestanden hat. Alle in der Vergangenheit durch jahrzehntelange Prozesspraxis und Rechtsprechung erarbeite Rechtssicherheit war obsolet geworden. Es musste vieles noch einmal ausprozessiert werden. Ein wirklicher volkswirtschaftlicher Vorteil ist beim besten Willen in diesem Gesetz nicht zu erblicken.

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