Rz. 329

 

Hinweis

Vgl. hierzu zunächst Rdn 70 ff.

 

Rz. 330

Die Abrechnung auf Gutachtenbasis bei durchgeführter Reparatur bis zu einem Wert von 100 % des Wiederbeschaffungswertes stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz dar, dass der Geschädigte nicht am Schaden verdienen soll (BGH zfs 2003, 403). Dieses Bereicherungsverbot will lediglich verhindern, dass der Geschädigte aufgrund der Schadensabwicklung nach dem Unfall wirtschaftlich besser steht als vorher, bezweckt aber nicht, den Schädiger an überobligationsmäßigen Leistungen des Geschädigten teilhaben zu lassen (OLG Oldenburg zfs 2000, 339 = DAR 2000, 359).

 

Rz. 331

Allein der Geschädigte ist bekanntlich Herr des Restitutionsgeschehens. Diese Stellung findet Ausdruck in der sich aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis und freien Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. Der Geschädigte ist nach den anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen der Dispositionsfreiheit in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich verlangen kann (BGH VersR 1989, 1056 ff. m.w.N.). Es bleibt daher allein ihm überlassen, ob und wie er sein Fahrzeug repariert.

 

Rz. 332

Die schadensrechtlichen Grundsätze der Dispositionsfreiheit einerseits und das Bereicherungsverbot andererseits stehen zueinander in einer Wechselbeziehung (Steffen, NJW 1995, 2057 ff.). Demzufolge darf in der Verfolgung des Wirtschaftlichkeitspostulates das Integritätsinteresse des Geschädigten, das aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden. Die Schadensregulierung darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache; ihr Ziel ist es vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (BGHZ 115, 375 ff. m.w.N.).

 

Rz. 333

Wird also der Pkw mit einem Kostenvolumen bis zur – vom Sachverständigen – geschätzten Höhe des Wiederbeschaffungswertes repariert und vom Geschädigten weiter benutzt, so stellt der Restwert einen lediglich hypothetischen Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und der sich deshalb in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf. Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet bei einer möglichen Naturalrestitution die Grenze, oberhalb derer der Ersatzanspruch des Geschädigten nicht mehr auf Wiederherstellung (= Restitution), sondern auf Wertausgleich (= Kompensation) gerichtet ist (Müller, Aktuelle Fragen des Haftungsrechts, zfs 2005, 54, 57).

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