Dr. iur. Matthias Quarch, Dr. Michael Pießkalla
Rz. 45
Zur Fahrerlaubnis auf Probe enthalten die Vorschriften
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§ 2a StVG (Fahrerlaubnis auf Probe), |
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§ 2b StVG (Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit) und |
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§ 2c StVG (Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden durch das Kraftfahrt-Bundesamt) |
besondere Regelungen.
Rz. 46
Die Fahrerlaubnis auf Probe ist nicht bedingt und auch nicht befristet; sie ist auch keine Fahrerlaubnis auf Widerruf. Sie besteht fort, solange sie nicht entzogen oder auf sie verzichtet wird.
Rz. 47
Die Regelung des § 2a StVG betrifft alle Fahrerlaubniserwerber, ausgenommen solche der Fahrerlaubnisklassen L, M und T (§ 32 FeV). Die Regelung gilt auch für Dienstfahrerlaubnisse des öffentlichen Dienstes.
Rz. 48
Nach der gesetzlichen Regelung zur Fahrerlaubnis auf Probe werden durch die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen angeordnet, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe innerhalb der auf zwei Jahre bemessenen Probezeit
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eine schwer wiegende Zuwiderhandlung oder |
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zwei weniger schwer wiegende Zuwiderhandlungen |
begangen hat (§ 2a Abs. 2 StVG).
Rz. 49
Nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis während der Probezeit eine schwer wiegende Zuwiderhandlung begangen hat, deswegen eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist und diese nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 3 StVG in das Fahreignungsregister eingetragen ist.
Rz. 50
Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erfolgt gem. Anlage 12 der FeV i.V.m. § 34 Abs. 1 FeV. In der Anlage 12 (Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Fahrerlaubnis auf Probe, § 2a StVG) werden
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in Abschnitt A schwer wiegende Zuwiderhandlungen und |
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in Abschnitt B weniger schwer wiegende Zuwiderhandlungen |
aufgeführt.
Rz. 51
An die im Straf- und Bußgeldverfahren ergangene Entscheidung ist die Fahrerlaubnisbehörde gebunden und kann ihrerseits die Tat nicht erneut überprüfen (§ 2a Abs. 2 S. 2 StVG). Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes kann – allerdings höchst ausnahmsweise – nur dann gelten, wenn sich die fragliche Entscheidung als evident unrichtig erweist.
Rz. 52
Gemäß § 2c StVG, § 50 FeV erfolgen Mitteilungen über Zuwiderhandlungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister.
Rz. 53
Wichtig ist, dass sich gem. § 2a Abs. 2a StVG bei Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar die Probezeit um zwei Jahre verlängert.