Rz. 35

Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis unter Beschränkungen und Auflagen bei bedingter Eignung sind § 2 Abs. 4 StVG sowie § 23 Abs. 2 FeV. Die Regelung zur Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis bei bedingter Eignung und Auflagen ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FeV.

 

Rz. 36

Erfüllt der Bewerber für eine Fahrerlaubnis alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis (d.h. Befähigung und Eignung), so hat er einen gebundenen Anspruch auf eine unbeschränkte und ohne Auflagen versehene Erteilung der Fahrerlaubnis.[47]

[47] Haus/Zwerger, § 25 Rn 1, 2.

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