Rz. 20

Zu den kostenbeitragspflichtigen Personen gehören gem. § 94 Abs. 1 S. 3 und 4 SGB VIII an erster Stelle die Leistungsberechtigten, danach die Ehegatten und zuletzt die Eltern. Für die Bestimmung des Umfangs der Kostenbeitragspflicht ist das bereinigte Einkommen jeder kostenbeitragspflichtigen Person einzeln zu betrachten und dann aufgrund der Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) und der Tabelle Anl. zu § 1 KostenbeitragsV der Beitrag festzusetzen.

 

Rz. 21

Die Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII und junge Menschen müssen gem. § 94 Abs. 6 SGB VIII bei vollstationären Leistungen 25 % ihres Einkommens als Kostenbeitrag einsetzen. Davon kann zugunsten des Leistungsberechtigten nur dann abgewichen werden, wenn die Tätigkeit, aus der das Einkommen stammt, dem Zweck der Leistung, also dem Übergang in die Selbstständigkeit, dient. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln.

Zitat

"Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist."[12]

Zuflüsse aus Schenkung und Erbfall können sowohl auf Seiten der kostenbeitragspflichtigen Eltern als auch auf Seiten der beitragspflichtigen jungen Menschen leistungsrelevante Bedeutung erlangen. Häufig dürfte es sich um Zuflüsse nach dem Tod von Großeltern oder Eltern handeln.

Um einen Kostenbeitrag zu errechnen, stellt sich erneut die Frage, was zum Einkommen und was zum Vermögen gezählt wird und inwiefern dieses eingebracht werden muss. Auch die "normativen Schutzschirme", insbesondere die Schonvermögensregelungen des § 90 SGB XII, sind in den Blick zu nehmen, da auf sie verwiesen wird. Eine einfache Übertragung auf die Regeln des SGB XII ist nicht möglich.

[12] OVG NRW v. 17.3.2009 – Az.: 12 A 3019/08 = VG Minden v. 9.1.2015 – Az.: 6 K 1539/14, juris Rn 117.

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