Rz. 61

Der Antrag kann vom Alleinerben oder von jedem Miterben allein, d.h. ohne Mitwirkung der anderen, gestellt werden, § 455 Abs. 1 FamFG, sobald er die Erbschaft angenommen hat (§ 455 Abs. 3 FamFG) und nicht unbeschränkt haftet (§ 455 Abs. 1 FamFG.[87] Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren darf jedenfalls grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, das Verfahren werde nur wegen einer geringfügigen Forderung eines Gläubigers betrieben, die deutlich unter den Kosten des Aufgebotsverfahrens liegt; denn der Sinn und Zweck des Aufgebotsverfahrens besteht gerade darin aufzuklären, ob und in welcher Höhe (weitere) Nachlassverbindlichkeiten bestehen.[88]

 

Rz. 62

An den Nachweis der Erbenstellung als Voraussetzung der Antragsbefugnis dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.[89] Vielmehr ist die Antragsbefugnis des Erben i.S.d. § 455 FamFG bereits dann zu bejahen, wenn der Antragsteller seine Erbenstellung schlüssig darlegt und sich für das Aufgebotsgericht und in der Beschwerdeinstanz an dessen Stelle für das Beschwerdegericht nach Verwertung der präsenten Erkenntnisquellen keine durchgreifenden Zweifel an dessen Erbenstellung ergeben.[90] Die Vorlage eines Erbscheins kann nicht verlangt werden.[91]

[87] BeckOGK/Herzog, § 1970 BGB Rn 55 ff.
[90] OLG Hamm, Beschl. v. 2.12.2011 – I-15 W 384/11, FGPrax 2012, 90; Bumiller/Harders, FamFG, 11. Aufl., § 455 FamFG Rn 6; Burandt/Rojahn/Joachim, § 1970 BGB Rn 5.
[91] OLG Hamm, Beschl. v. 2.12.2011 – I-15 W 384/11, ErbR 2012, 159 = ZErb 2012, 87 = FGPrax 2012, 90; Erman/Horn, § 1970 BGB Rn 2a.

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