Rz. 79

Aber auch, soweit es im Zusammenhang mit der Homeoffice-Arbeit um personelle Einzelmaßnahmen geht, sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu beachten. Dementsprechend gilt auch in Bezug auf den Homeoffice-Beschäftigten ohne Weiteres die Regelung des § 99 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber den Betriebsrat in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Soll etwa ein Arbeitnehmer gegen seinen Willen aufgrund einer vereinbarten Versetzungsklausel in Zukunft Arbeit im Homeoffice ausüben, so wäre eine derartige Weisung rechtswidrig, wenn nicht zuvor der Betriebsrat gem. § 99 BetrVG beteiligt worden ist. Aber auch dann, wenn die Versetzung im gegenseitigen Einverständnis erfolgt, kann das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 99 BetrVG berührt sein.[206]

 

Rz. 80

Der Betriebsrat hat nicht nur im Rahmen der Einstellung von Homeoffice-Beschäftigten ein Mitbestimmungsrecht gem. § 99 Abs. 1 BetrVG, sondern gerade auch bei Versetzungen.[207] Unter Versetzung ist gem. § 95 Abs. 3 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches zu verstehen, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Soll also ein bisher in den Betriebsräumen des Arbeitgebers tätiger Arbeitnehmer in Zukunft im häuslichen Bereich die Arbeit ausführen, so handelt es sich um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches für eine längere Dauer, zumindest aber unter Veränderung der bisherigen Arbeitsumstände, mithin also um eine Versetzung im Rechtssinne.[208]

 

Rz. 81

Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer, der bisher in den Betriebsräumen des Arbeitgebers ­tätig war, in Zukunft im Homeoffice einzusetzen, und ist der Arbeitnehmer hiermit nicht einverstanden, kann der Arbeitgeber, sofern nicht eine Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag vorhanden ist, nur versuchen, dies im Wege einer Änderungskündigung durchzusetzen. Für diese Änderungskündigung gelten dann die insoweit einschlägigen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. Mithin ist der Betriebsrat u.a. dann gem. § 102 Abs. 1 BetrVG zur beabsichtigten Kündigung zu hören.[209]

[206] HWK/Ricken, § 99 BetrVG Rn 43.
[207] Schulze/Ratzesberger, ArbRAktuell 2016, 109, 112.
[208] Zustimmend LAG Düsseldorf 10.9.2014 – 12 Sa 505/14, LAGE § 307 BGB 2002 Nr. 44, B I 2 c bb der Gründe.
[209] Schulze/Ratzesberger, ArbRAktuell 2016, 109, 112.

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