Rz. 218

Gehören zum Vermögen des zu übertragenden Einzelunternehmens auch Immobilien, bedarf die Übertragung (insgesamt, da es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt) der notariellen Beurkundung.[309] Die Heilung eines etwaigen formunwirksamen Schenkungsvertrages durch Vollzug kommt insoweit nicht in Betracht.

Im Falle der beabsichtigten Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf wenigstens die Abtretung der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Ob und inwieweit durch sie Formmängel des zugrundeliegenden Schenkungsvertrages geheilt werden, hängt aber von dessen genauem Inhalt ab.

 

Rz. 219

Auch eine Integration erbvertraglicher Regelungen oder von Erb- bzw. Pflichtteilsverzichtsverträgen macht eine notarielle Beurkundung – und zwar im Zweifel des gesamten Vertrages – erforderlich.

Vor diesem Hintergrund ist die notarielle Beurkundung des Übertragungsvertrages jedenfalls immer dann anzuraten, wenn dem Vertrag Schenkungscharakter zukommt oder weitergehende erb- bzw. familien- und/oder güterrechtlich Vereinbarungen getroffen werden sollen.

[309] Palandt/Heinrichs, BGB, § 311b Rn 16; Krauß, Vermögensnachfolge, Rn 2677.

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