Rz. 220

Auf den ersten Blick stellt sich die Nachfolge von Todes wegen quasi als Gegenmodell zur Unternehmensnachfolge unter Lebenden dar. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass zum einen die Vorstellung, der Unternehmer könnte sich bereits lebzeitig seines kompletten Vermögens entäußern, unrealistisch ist und zum anderen, dass die Planung und Umsetzung einer Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten kaum von heute auf morgen erledigt werden kann. Vor diesem Hintergrund kommt es in der Praxis oftmals zu Kombinationen von lebzeitiger Übertragung und Nachfolge von Todes wegen.

 

Rz. 221

Klassischerweise kommt zur Regelung der Nachfolge von Todes wegen neben dem Testament auch der Erbvertrag in Betracht. Inhaltlich können (und sollten) die dort festzuschreibenden Regelungen weit über die eigentliche Unternehmensnachfolge hinausgehen. Je nach Umfang des Privatvermögens sind in diesem Bereich vielfältige Gestaltungsbedürfnisse und -möglichkeiten denkbar. Nachfolgend soll es jedoch vorrangig um die Nachfolge von Todes wegen als Gestaltungsmittel der eigentlichen Unternehmensnachfolge gehen.

 

Rz. 222

Um sicherzugehen, dass die gewünschten testamentarischen Regelungen vollständig sind und im konkreten Fall auch tatsächlich die beabsichtigte Wirkung entfalten können, ist es unerlässlich, vor dem Entwurf des Testaments die Ausgangslage genau zu analysieren. Hierbei spielt nicht nur die persönliche Situation des Erblassers sowie sein Familien- und Güterstand eine Rolle, sondern auch der Bestand und die Struktur seines Vermögens im privaten und betrieblichen Bereich. Gerade Vermögenswerte im Ausland können zusätzlichen Gestaltungsaufwand erforderlich machen.[310] Gleiches gilt für lebzeitige Vermögensübertragungen, die im Zuge der Erbfolgeregelungen – jedenfalls wertmäßig – zu berücksichtigen sind, sowie etwa bestehende Verträge zugunsten Dritter (insbesondere Lebensversicherungen). Sollte der Unternehmer bereits durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Ehegattentestament gebunden sein, ist vorab zu prüfen, ob davon abweichende Anordnungen überhaupt zulässig sind.

[310] Vgl. hierzu ausführlich § 33.

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