Rz. 104

Beim Zuwendungsnießbrauch wird das Nießbrauchsrecht nicht zugunsten des Übergebers, sondern zugunsten eines Dritten, z.B. des Ehegatten des Übergebers, bestellt. In zivilrechtlicher Hinsicht ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber den obigen Ausführungen zum Vorbehaltsnießbrauch. Es ist allerdings darauf zu achten, dass der ins Auge gefasste Nießbraucher selbst am Vertragsschluss beteiligt sein muss, um eine wirksame Vereinbarung zustande zu bringen. In der Praxis ist die Vereinbarung eines Zuwendungsnießbrauchs oftmals in der Form anzutreffen, dass sich der Schenker für die Zeit seines Lebens ein Nießbrauchsrecht vorbehält und aufschiebend bedingt auf seinen Tod ein Zuwendungsnießbrauchsrecht zugunsten seines Ehegatten/Partners entstehen soll.[139] Wie oben bereits ausgeführt, endet der Nießbrauch von Gesetzes wegen mit dem Tod des Nießbrauchers. Eine Vererblichkeit ist ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund kann eine Absicherung über den Ehegatten durch Nießbrauchsrechte nur dadurch erreicht werden, dass ein Zuwendungsnießbrauch bestellt wird.

 

Rz. 105

In ertragsteuerlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Zuwendungsnießbraucher für den unentgeltlich eingeräumten Nießbrauch keine Anschaffungskosten hat.[140] Das gilt auch für die dem Nießbrauch unterliegenden Einzelwirtschaftsgüter (bei Nießbrauch an Einzelunternehmen) bzw. die mit dem Nießbrauch belasteten Gesellschaftsanteile. Dies führt dazu, dass der Nießbraucher beim Einzelunternehmen keine Abschreibungsberechtigung hat, so dass sich die auf ihn entfallende AfA steuerlich nicht auswirken kann. Bei nießbrauchsbelasteten Gesellschaftsanteilen wirkt sich dieser Aspekt allerdings nicht aus, da diese ohnehin keinen regelmäßigen Abschreibungen unterliegen.

[139] Vgl. hierzu Krauß, Vermögensnachfolge, Rn 1158.
[140] Blümich/Ehmcke, EStG, § 6 Rn 1034; vgl. auch Blümich/Brandis, EStG, § 7 Rn 184 (zu Werbungskosten).

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