aa) Einzelunternehmen bzw. Mitunternehmeranteil

 

Rz. 201

Im Falle der Veräußerung eines Einzelunternehmens oder eines Mitunternehmeranteils gegen wiederkehrende Bezüge, also z.B. eine Kaufpreisrente, hat der Veräußerer nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis unter bestimmten Bedingungen ein Wahlrecht, entweder den Veräußerungsgewinn – ggf. unter Inanspruchnahme der Begünstigungen nach §§ 16, 34 EStG – im Zeitpunkt der Veräußerung zu versteuern, oder nicht begünstigte nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Zeitpunkt des jeweiligen Zuflusses nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer zu unterwerfen, soweit diese in Summe den Buchwert nach § 16 Abs. 2 S. 2 EStG (zzgl. Veräußerungskosten) übersteigen.[290]

 

Rz. 202

Das Wahlrecht besteht auf jeden Fall für diejenigen Fälle, in denen der Kaufpreis in eine Leibrente umgewandelt wird, also die Raten auf die Lebenszeit des Berechtigten verrentet werden.[291] Dasselbe gilt für Ratenzahlungsvereinbarungen, bei denen die Raten länger als 10 Jahre zu zahlen sind und eindeutig der Versorgung des Veräußerers dienen.[292] Der Steuerpflichtige muss das Wahlrecht zur laufenden Versteuerung ausdrücklich ausüben.[293] Dies hat spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum der Veräußerung zu erfolgen.[294] Anschließend besteht eine Bindung an die Ausübung des Wahlrechts auch für die Folgejahre.[295]

 

Rz. 203

Auch der Umfang und die Behandlung der Anschaffungskosten des Erwerbers haben auf die Wahlrechtausübung durch den Veräußerer keinen Einfluss. Allerdings sind als Anschaffungskosten stets (nur) der versicherungsmathematisch ermittelte Barwert der Rentenverpflichtung anzusetzen.[296]

bb) Anteil an Kapitalgesellschaften

 

Rz. 204

Ungeachtet der grundsätzlich unterschiedlichen Besteuerung von Asset bzw. Share Deal zählen die Einkünfte aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft[297] als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aus diesem Grunde gilt hinsichtlich der Wahlrechtsausübung im Falle der Verrentung des Kaufpreises dasselbe wie bei der Veräußerung eines Einzelunternehmens bzw. eines Mitunternehmeranteils.[298]

[297] Beteiligungsumfang: Mindestens 1 %, § 17 Abs. 1 EStG.
[298] Vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 17 Rn 146 unter Hinweis auf R 17 Abs. 7 S. 2 i.V.m. R 16 Abs. 11 EStR (2016) sowie auf BMF v. 16. 9. 2004 – IV C 3 – S 2255 – 354/04, BStBl I 2004, 922 Rn 46.

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