Rz. 47

Wie bereits ausgeführt, muss der Widerrufsvorbehalt im Vertrag ausdrücklich vereinbart werden. Die Ausübung eines Widerrufsrechts führt gem. § 531 Abs. 2 BGB zur Rückabwicklung der Schenkung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen.[51] Seit Ausführung der Schenkung gezogene Nutzungen sind ggf. nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben.[52] Der Beschenkte kann sich allerdings grundsätzlich gem. § 818 Abs. 3 BGB auf einen evtl. Wegfall der Bereicherung berufen.[53]

Der Widerruf des Schenkungsvertrages wirkt ausschließlich schuldrechtlich; eine dingliche Rückabwicklung hat gesondert zu erfolgen. Mithin führt der Schenkungswiderruf zwar zum Entfall des Schenkungsvertrages, die ursprüngliche Eigentümer- bzw. Gesellschafterstellung erlangt der Schenker hierdurch aber nicht automatisch zurück.[54]

 

Rz. 48

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, die Rechtsfolgen des Widerrufs sowie die Art und Weise der Rückabwicklung der Schenkung, einschließlich des Bestehens bzw. des Umfangs etwaiger wechselseitiger Nutzungs- und/oder Aufwendungsentschädigungen, im Schenkungsvertrag zu regeln. Mitunter kann es sinnvoll sein, die Nutzungen ausdrücklich dem Beschenkten zuzuweisen und korrespondierend eine Ersatzpflicht des Schenkers lediglich für solche Aufwendungen des Beschenkten vorzusehen, die im Zeitpunkt der Rückabwicklung noch im zurückzugebenden Vermögen/Unternehmen vorhanden sind.

 

Rz. 49

Insgesamt ist die Rechtsstellung des widerrufsberechtigten Schenkers nicht besonders stark. Die mit der Abwicklung nach Bereicherungsrecht verbundene Möglichkeit des Beschenkten, sich auf einen Wegfall der Bereicherung zu berufen, kann den Widerrufsvorbehalt insgesamt entwerten. Gleiches gilt für die mangelnde dingliche Wirkung. Diesbezüglich sollten unbedingt flankierende Sicherungsmechanismen vereinbart werden (vgl. unten Rdn 53). Hinzu kommt, dass das Widerrufsrecht grundsätzlich pfändbar ist,[55] was sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten erhebliche Risiken bergen kann.

[51] BGH v. 19.4.1961 – IV ZR 217/60, BGHZ 35, 103, 107 = NJW 1961, 1458.
[52] Die Rechtslage ist umstritten: Für eine Wirkung ex nunc und damit keine Erstattungspflicht offenbar Staudinger/Wimmer-Leonhardt, § 531 Rn 5; für eine Herausgabepflicht aber MüKo/Koch, § 531 Rn 5.
[53] BGH v. 19.1.1999 – X ZR 42–97, NJW 1999, 1626; BeckOK-BGB/Gehrlein, § 531 Rn 2.
[54] BGH v. 2.7.1990 – II ZR 243/89, NJW 1990, 2616, 2617; BayObLG v. 15.4.1992 – 2 ZBR 31/92, NJW-RR 1992, 1236.
[55] Vgl. Spiegelberger, MittBayNot 2000, 1, 6.

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