Rz. 93

Bildet Kapitalvermögen (z.B. im steuerlichen Privatvermögen gehaltene Anteile an der das Familienunternehmen tragenden Kapitalgesellschaft) den Gegenstand des Nießbrauchs, so handelt es sich insoweit um einen Nießbrauch an Rechten, der ertragsteuerlich nur dann relevant ist, wenn das Vermögen, an dem der Nießbrauch besteht, überhaupt einen Ertrag abwirft, im Regelfall also Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 EStG. Dies ist regelmäßig der Fall beim Nießbrauch an GmbH-Geschäftsanteilen, Aktien und sonstigen Wertpapieren.

 

Rz. 94

Die steuerrechtliche Beurteilung ist im Einzelnen umstritten.[117] Man kann jedoch mit der herrschenden Meinung davon ausgehen, dass – beim Vorbehaltsnießbrauch – der Nießbraucher (also der bisherige Vermögensinhaber) Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt (und nicht sonstige Einkünfte i.S.v. § 22 EStG).[118]

[117] Vgl. Korn, DStR 1999, 1461, 1467.
[118] Blümich/Ratschow, EStG, § 20 Rn 455 unter Hinweis auf FG Münster v. 16.5.2013 – 2 K 577/11 E, EFG 2014, 270; vgl. auch BMF-Schreiben vom 23.11.1983, BStBl I 1983, 508, 512; Barry, RNotZ 2014, 401, 417.

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