Rz. 182

Die vorstehenden Ausführungen zur Veräußerung bzw. Aufgabe ganzer Betriebe bzw. Mitunternehmeranteile gelten entsprechend auch im Falle der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Teilbetriebs.

 

Rz. 183

Als Teilbetrieb gilt jeder mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete, organisatorisch geschlossene Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist.[261] Vom Teilbetrieb muss eine seiner Struktur nach eigenständige betriebliche Tätigkeit ausgeübt werden, die sich von der betrieblichen Tätigkeit des Gesamtunternehmens abhebt.[262] Indizien für das Vorliegen eines Teilbetriebes sind[263]

örtliche Trennung vom übrigen Betrieb
Verwendung eigener Betriebsmittel
Einsatz eigenen Personals
gesonderte Buchführung und Kostenrechnungen
selbstständige Preisgestaltung
eigener Kundenstamm
eigener Lieferantenkreis
Existenz eines eigenständigen Geschäftswerts, der von einem Erwerber gesondert vergütet werden würde.
 

Rz. 184

Allein die Tatsache, dass ein Erwerber nach dem Erwerb einen Betriebsteil als eigenständigen Geschäftsbetrieb fortführt, lässt noch nicht auf die Teilbetriebseigenschaft schließen. Abzustellen ist ausschließlich auf die Verhältnisse beim Veräußerer zum Zeitpunkt der Veräußerung.[264]

 

Rz. 185

Problematisch ist die Abgrenzung insbesondere bei Vorhandensein wesentlicher Betriebsgrundlagen, die sowohl im kaufgegenständlichen als auch im zurückbehaltenen Betriebsteil eingesetzt werden und mit beiden in funktionalem Zusammenhang stehen bzw. standen.[265] Dies gilt beispielsweise für Verwaltungsgebäude, von denen aus die Administration des gesamten Unternehmens geführt wird. Wird ein solches Gebäude anlässlich der Veräußerung eines Teilbetriebs zurückbehalten, stellt dies den Rückbehalt einer wesentlichen Betriebsgrundlage dar mit der Folge, dass eine Begünstigung der Teilbetriebsveräußerung ausscheidet.[266] Eine Lösung derartiger Problemfälle kann darin bestehen, hinsichtlich des Verwaltungsgebäudes Bruchteilseigentum zu begründen und den auf den veräußerten Teilbetrieb entfallenden Bruchteil mitzuverkaufen. Alternativ kann auch das Verwaltungsgebäude in eine eigenständigen Personengesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG) steuerneutral eingebracht werden, so dass es weder dem Betriebsvermögen des veräußerungsgegenständlichen Teilbetriebs zuzurechnen ist noch dem Betriebsvermögen des zurückbehaltenen übrigen Betriebsvermögens. Auch in diesem Fall kann dann die Teilbetriebsveräußerung begünstigt sein.[267]

 

Rz. 186

Die bloße langfristige Vermietung würde hingegen zur Anwendung von § 16 EStG nicht ausreichen;[268] denn ungeachtet langfristiger Miet- oder Pachtverträge wird der Betriebsvermögenszusammenhang zum veräußerungsgegenständlichen Teilbetrieb unterbrochen mit der Folge, dass die Teilbetriebseigenschaft nicht (mehr) gegeben ist.

[261] BFH v. 18.10.1999 – GrS 2–98, BStBl II 2000, 123; Ettinger/Jaques/Ettinger, Unternehmenskauf im Mittelstand, B. Rn 90.
[262] Blümich/Schallmoser, § 16 EStG Rn 190 m.w.N.
[263] Blümich/Schallmoser, § 16 EStG Rn 192 m.w.N.
[264] BFH v. 18.10.1999 – GrS 2/98, BStBl II 2000, 123; BFH v. 13.2.1996 – VIII R 39/92, BStBl II 1996, 409; Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rn 122; Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns, Unternehmenskauf (2003), § 24 Rn 69 m.w.N.
[265] Blümich/Schallmoser, § 16 EStG Rn 196.
[266] BFH v. 13.2.1996 – VIII R 39/92, DStR 1996, 1080; Blümich/Schallmoser, § 16 EStG Rn 193.
[267] Ettinger/Jaques/Ettinger, Unternehmenskauf im Mittelstand, B. Rn 92 unter Hinweis auf BFH v. 25.2.2010 – IV R 49/08, DStR 2010, 1025.
[268] Ettinger/Jaques/Ettinger, Unternehmenskauf im Mittelstand, B. Rn 93.

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