Rz. 197

Verkauft eine Kapitalgesellschaft von ihr gehaltene Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, so ist der hierbei erzielte Gewinn gemäß § 8b Abs. 2 KStG grundsätzlich steuerfrei. Allerdings gelten (seit dem Veranlagungszeitraum 2004) 5 % des Veräußerungsgewinns als sog. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG).[286]

 

Rz. 198

Ist der Verkäufer von Kapitalgesellschaftsanteilen aber eine natürliche Person, die zu wenigstens 1 % am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist, besteht nach § 17 EStG Einkommensteuerpflicht hinsichtlich des Veräußerungsgewinns;[287] dieser unterliegt jedoch dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG, so dass im Ergebnis 40 % des Veräußerungsgewinns von der Steuer befreit ist.[288]

 

Rz. 199

Ausnahmen von diesen steuerlichen Begünstigungen bestehen jedoch für sog. einbringungsgeborene Anteile i.S.v. § 21 UmwStG a.F. Hierbei handelt es sich um solche Kapitalgesellschaftsanteile, die im Wege einer Sacheinlage oder Ausgliederung zu Buchwerten erworben wurden und seit deren Erwerb noch nicht sieben Jahre vergangen sind. Begünstigungsschädlich sind auch in der Vergangenheit steuerwirksam vorgenommene Teilwertabschreibungen. Die steuerwirksam abgeschriebenen Beträge müssen im Verkaufsfall sozusagen nachversteuert werden (§ 3 Nr. 40 lit. a Alt. 2 EStG bzw. § 8b Abs. 2 S. 4 KStG).[289]

 

Rz. 200

Weitere Besonderheiten bestehen für die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen durch Kreditinstitute bzw. Finanzunternehmen. Dies soll jedoch an dieser Stelle nicht vertieft werden.

[286] Ettinger/Jaques/Ettinger, Unternehmenskauf im Mittelstand, B. Rn 131.
[287] Ettinger/Jaques/Ettinger, Unternehmenskauf im Mittelstand, B. Rn 121.
[288] Ettinger/Jaques/Ettinger, Unternehmenskauf im Mittelstand, B. Rn 124.
[289] Blümich/Erhard, EStG, § 3 Rn 17.

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