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Im Rahmen der Stundung des Pflichtteilsanspruchs wurde die maßgebliche Vorschrift dergestalt geändert, dass die Stundung nunmehr nicht mehr nur vom pflichtteilsberechtigten Erben, sondern von jedem Erben verlangt werden kann. Anstelle einer ungewöhnlichen Härte reicht nun das Vorliegen einer unbilligen Härte aus, wobei allerdings die Interessen des Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt werden müssen.

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