Rz. 10

Die Gründe für die Pflichtteilsunwürdigkeit sind in § 2339 BGB geregelt. Unwürdig ist danach, wer den Erblasser vorsätzlich oder widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat. Erbunwürdig ist grundsätzlich auch der Erbe, der versucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten.[7] Gleiches gilt für den Fall, dass der Unwürdige den Erblasser in einen Zustand versetzt hat, der es dem Erblasser bis zum Tode unmöglich gemacht hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten (§ 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Tatbestand der Pflichtteilsunwürdigkeit ist auch dann erfüllt, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser durch arglistige Täuschung oder Drohung gehindert hat, ein Testament zu errichten oder aber auch zu vernichten. Hinsichtlich des Schuldbegriffs ist nach Ansicht des BVerfG auf den sog. natürlichen Schuldbegriff und nicht auf den strafrechtlichen Schuldbegriff abzustellen.[8]

 

Rz. 11

Unter § 2339 Abs. 1 Nr. 2 BGB fällt auch der Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte es absichtlich unterlässt, dem Willen des Erblassers auf Vernichtung eines Testamentes nachzukommen, oder er den Erblasser in den Glauben versetzt, es genüge für die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen eine Form, die tatsächlich nicht ausreichend ist.

 

Rz. 12

Pflichtteilsunwürdig ist auch derjenige, der durch arglistige Täuschung oder Drohung den Erblasser dazu bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten (§ 2339 Abs. 1 Nr. 3 BGB), oder der sich in Ansehung einer Verfügung von Todes wegen der Urkundenfälschung strafbar gemacht hat.

 

Hinweis

Die Gründe, die eine Erbunwürdigkeit nach sich ziehen, sind nicht identisch mit denen in § 1381 BGB. Deshalb ist bei festgestellter Erbunwürdigkeit des Ehegatten sein Anspruch auf den Zugewinnausgleich nicht ausgeschlossen. Dieser kann ihm nur gem. § 1381 BGB bei grober Unbilligkeit aus wirtschaftlichen Gründen verweigert werden.[9]

[8] BVerfGE 112, 332.
[9] Palandt/Brudermüller, § 1381 Rn 2 ff.

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