Rz. 471

Im Übrigen können von den Beteiligten namentlich bei ehevertraglichen Regelungen auch zeitabschnittsbezogene Möglichkeiten des Ausschlusses gewählt werden, z.B. betr. des Getrenntlebens der Beteiligten:

Muster 7.121: Zeitlicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs

 

Muster 7.121: Zeitlicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Für den Fall der Scheidung unserer Ehe vereinbaren wir, dass die Versorgungsanrechte, die während der Zeit des Getrenntlebens erworben wurden, nicht auszugleichen sind. Wir nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.

Alternative (fester Endzeitpunkt)

Für den Fall der Scheidung unserer Ehe vereinbaren wir, dass die Versorgungsanrechte, die in der Zeit ab _________________________ erworben werden, nicht auszugleichen sind.

Alternative (Ereignis, z.B. die Geburt eines Kindes)

Für den Fall der Scheidung unserer Ehe verzichten wir auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und nehmen den Verzicht wechselseitig an. Sollte einer der Ehegatten seine Berufstätigkeit während der Ehezeit ganz oder teilweise wegen der Erziehung eines gemeinsamen Kindes aufgeben, soll für den Zeitraum der Kindererziehung jedoch der Versorgungsausgleich durchgeführt werden.

Alternative (Verringerung der Ausgleichsquote)

Für den Fall der Scheidung unserer Ehe soll der Versorgungsausgleich durchgeführt werden. In Abweichung von § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG vereinbaren wir, dass der ausgleichsberechtigten Person nicht die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zusteht, sondern lediglich ein Drittel.

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