Rz. 328

Grundsätzlich ist im familiengerichtlichen Verfahren zur Scheidung einer Ehe Vorsorgeunterhalt erst mit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens nicht mehr obsolet, da der Versorgungsausgleich vom 1. desjenigen Monats an entfällt, zu dem der von einem Ehepartner gestellte Scheidungsantrag dem anderen zugestellt wird.[264] Von diesem Zeitpunkt an besteht jedoch ein Anspruch auf angemessene Absicherung für den Fall des Alters sowie der Erwerbsunfähigkeit gem. § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB.

 

Rz. 329

Mit den insoweit zu errechnenden Beträgen wird der Unterhaltsberechtigte i.d.R. gleichwohl keine angemessene Alterssicherung aufbauen können. Daher sind nach Errechnung der eigentlich möglichen gesetzlichen Ansprüche selbstverständlich Vereinbarungen möglich, die eine Altersvorsorge verstärken.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, die einzelnen Bestandteile des Unterhalts voneinander zu trennen und in der Urkunde gesondert auszuweisen.

 

Rz. 330

 

Hinweis

Wird eine betragsmäßige Feststellung in einer Urkunde unterlassen (evtl. aus Unkenntnis der Notwendigkeit), umfasst diese den Gesamtunterhalt, so dass spätere Nachforderungen im Wege des Zusatz- oder Abänderungsantrages nicht möglich sind.[265]

 

Rz. 331

Der Berechtigte muss sich allerdings überlegen, dass die Regelung von Altersvorsorgeunterhalt eine Verkürzung des Elementarunterhalts nach sich zieht.

Vorsorgeunterhalt ist entsprechend seiner Zweckbindung zu verwenden, so dass die Beträge für den laufenden Lebensbedarf nicht zur Verfügung stehen. Der Berechtigte muss daher zwischen seinem aktuellen Konsumbedürfnis und der sich später ergebenden Versorgungslücke einerseits und der Altersvorsorge andererseits wählen. Der sich später aus der Vorsorge ergebende Anspruch wird allerdings bei Rentenbeginn nach der Abzugsmethode berücksichtigt,[266] so dass dadurch zusätzlich ein etwaiger Unterhaltsanspruch verkürzt wird.

Enthält eine Vereinbarung über die Zahlung von Unterhalt keinen Altersvorsorgeunterhalt, sollten vorsorglich die Gründe des Unterlassens dargelegt werden und zugleich die Voraussetzungen der Abänderbarkeit der Vereinbarung hinsichtlich des Vorsorgeunterhalts geregelt werden, beispielsweise wie folgt:[267]

Muster 7.92: Vorbehalt zur Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt

 

Muster 7.92: Vorbehalt zur Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt

Altersvorsorgeunterhalt wird derzeit nicht geltend gemacht. Die Ehefrau behält sich dies für die Zukunft jedoch vor. Ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Ehefrau Altersvorsorgeunterhalt – in Verzug begründender Weise – schriftlich geltend macht (nachfolgend aus Vereinfachungsgründen auch "Endzeitpunkt" genannt), verliert die heutige Vereinbarung ihre Gültigkeit. Der Unterhaltsberechtigte verzichtet bereits jetzt auf sämtliche Rechte aus dem vorliegenden Vollstreckungstitel ab dem Endzeitpunkt. Dieser Verzicht wird vom Unterhaltsverpflichteten angenommen. In welcher Höhe dem Unterhaltsberechtigten ab dem Endzeitpunkt Elementar- wie Altersvorsorgeunterhalt zusteht, beurteilt sich ausschließlich nach denjenigen tatsächlichen und gesetzlichen Verhältnissen, welche zum Endzeitpunkt bestehen, ohne jegliche Bindung an die in der heutigen Vereinbarung geltenden Grundlagen.

[264] BGH NJW 1982, 1988.
[265] BGH FamRZ 1988, 1145, 1148.
[267] Göppinger/Börger/Kilger/Pfeil, 5. Teil Rn 190.

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