Rz. 196

Unterhaltsverpflichtungen bestehen nur im Hinblick auf eigene Kinder. Gegenüber Stiefkindern[157] und bedürftigen Verwandten des anderen Ehegatten[158] besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt nach § 1360a BGB.

Dem ein Stiefkind betreuenden Ehepartner steht allerdings das Recht zu, seinen eigenen Beitrag zum Familienunterhalt unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber diesem Kind zu kürzen.

 

Rz. 197

Eine Vereinbarung der Eheleute, die das Stiefkind in die wirtschaftlich möglichen Mittel einbezieht, kann in diesem Zusammenhang wie folgt aussehen:[159]

Muster 7.62: Vereinbarung über Mittel zum Unterhalt für das Stiefkind

 

Muster 7.62: Vereinbarung über Mittel zum Unterhalt für das Stiefkind

schließen folgende Vereinbarung:

Wir sind uns über Folgendes einig:

(1) Der minderjährige Sohn der Ehefrau, _________________________, geb. am _________________________ wird in unserem gemeinsamen Haushalt leben (bei normalem Verlauf bis zum Beginn eines Studiums oder der Beendigung einer Lehre).
(2) Die minderjährige Tochter des Ehemannes aus erster Ehe, _________________________, geb. am _________________________, wird in unserem gemeinsamen Haushalt leben (bei normalem Verlauf bis zum Beginn eines Studiums oder der Beendigung einer Lehre).
(3) Die Ehefrau wird der bisher ausgeübten Berufstätigkeit – wie mit ihrem Arbeitgeber bereits abgestimmt – auch nach unserer Heirat, jedoch von einer Dreiviertelstelle reduziert auf eine Halbtagsbeschäftigung nachgehen (vorbehaltlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse wie Hinzutreten von Kindern, Pflegebedürftigkeit eines Kindes durch Krankheit oder Unfall etc.). Sie wird sich darüber hinaus weitgehend und verantwortlich um die Haushaltsführung und um die nachmittägliche Betreuung der beiden unter Ziffer (1) und (2) bezeichneten Kinder kümmern.
(4) Der Ehemann wird im Rahmen des gemeinsamen Haushalts der Partner mit ihren (nicht gemeinsamen und eventuell hinzu kommenden gemeinsamen) Kindern die ihm wirtschaftlich möglichen und erforderlichen Mittel zum Unterhalt zur Verfügung stellen.
(5) Ansprüche der Kinder werden mit dieser Abrede der Ehepartner nicht begründet.
 

(Unterschriften der Beteiligten)

[157] Zur Berücksichtigung im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen vgl. LG Mosbach FamRZ 2012, 1664.
[158] Grüneberg/von Pückler, § 1360a Rn 2.
[159] Vgl. dazu auch BeckFormB FamR/Kössinger, Form D.II.6.

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