Gründe

I.

Der Treuhänder begehrt eine klarstellende Feststellung zur gesetzlichen Unterhaltspflicht des Schuldners.

Der Schuldner lebt mit seiner Gattin und ihrem Baby sowie der 7-jährigen Tochter der Gattin aus einer früheren Beziehung zusammen. Die Gattin hat aus ihrer früheren Beziehung noch einen minderjährigen Sohn, der in einer therapeutischen Einrichtung lebt.

Der Schuldner ist Alleinverdiener. Er erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 2.700 EUR. Von diesem bleiben rd. 2.270 EUR pfändungsfrei, weil seine Gattin und sein Baby bei der Bestimmung der Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO als zwei unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt werden. Die Gattin bezieht Kindergeld. Sie bezieht keine ergänzende Sozialhilfe. Sie erhält für ihre 7-jährige Tochter und ihren minderjährigen Sohn keinen Unterhalt von deren Vater. Dieser ist auch nicht leistungsfähig.

Mit Beschl. v. 28.11.2011 eröffnete das AG Mosbach das Insolvenzverfahren ... über das Vermögen des Schuldners und ernannte den Treuhänder.

Mit Schriftsatz v. 13.1.2012 beantragte der Treuhänder, zur Vorlage beim Arbeitgeber klarstellend festzustellen, dass der Schuldner gegenüber zwei Personen, nämlich seiner Gattin und ihrem gemeinsamen Baby, zum Unterhalt verpflichtet ist. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, ein Beschluss sei notwendig, um den Arbeitgeber dazu zu veranlassen, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners nur zwei statt vier Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen. Hierzu sei der Arbeitgeber ohne gerichtlichen Beschluss nicht bereit, weil der Schuldner in seiner Lohnsteuerkarte vier Unterhaltsberechtigte angegeben habe.

Mit Beschl. v. 16.2.2012, dem Schuldner zugestellt am 22.2.2012, traf das AG Mosbach die vom Treuhänder begehrte Feststellung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es bestünden nur zwei gesetzliche Unterhaltspflichten, nämlich gegenüber der Ehefrau und dem gemeinsamen Baby; die zwei Stiefkinder seien nicht unterhaltsberechtigt.

Hiergegen legte der Schuldner mit Schriftsatz v. 7.3.2012, beim AG Mosbach eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er, der Schuldner, sei seinen Stiefkindern gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Dies ergebe sich aus § 1360a BGB mit Rücksicht darauf, dass er für die Stiefkinder auch eine steuerliche Vergünstigung erhalte. Zumindest sei die tatsächliche Unterhaltsleistung im Rahmen von § 850f Abs. 1a) ZPO ausreichend. Der Unterhalt für die Stieftochter bleibe an ihm, dem Schuldner, faktisch hängen, einerseits weil der Vater der Stiefkinder keinen Unterhalt zahle und auch nicht zahlen könne, andererseits weil sein Arbeitseinkommen für den Mindestbedarf der aus ihm, seiner Gattin, dem Baby und der Stieftochter bestehenden Bedarfsgemeinschaft ausreiche und deshalb keine ergänzende Sozialhilfe gewährt werde.

Der Treuhänder erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Beschl. v. 19.3.2012 half das AG Mosbach unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht ab und legte die Sache hierher zur Entscheidung vor.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569, 793 ZPO zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 16.6.2011 - IX ZB 166/11). Die ursprüngliche Entscheidung des AG Mosbach stellt einen Feststellungsbeschluss für die Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850c Abs. 2 ZPO dar, der nach § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 36 Abs. 4 InsO grds. zulässig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 24.1.2006 - VII ZB 93/05; LG Aurich, Beschl. v. 18.4.2011 - 4 T 386/10) und für den es hier infolge des Verhaltens des Arbeitgebers des Schuldners ein Rechtsschutzbedürfnis gibt.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auf die weiterhin zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und den Beschluss des LG Mosbach v. 21.2.2012 - 5 T 14/12 - wird Bezug genommen. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

Die Ansicht des Schuldners, er sei auch seinen Stiefkindern gegenüber unterhaltspflichtig, ist unzutreffend. Gegenüber den Stiefkindern besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Es besteht kein Verwandtenunterhalt gem. § 1601 BGB, weil der Schuldner als Stiefvater mit seinen Stiefkindern als Stiefkindern nach Maßgabe von § 1589 BGB nicht verwandt ist. Auch ein Familienunterhalt gem. §§ 1360, 1360a BGB besteht nicht (vgl. Palandt, BGB, 71. Aufl., § 1360a Rn. 2 a.E.). Die Stiefkinder gehören nicht zur Familie im Sinne der Vorschrift, weil diese nur aus den Ehegatten, den gemeinsamen Kindern und den diesen durch Adoption gleichgestellten Kindern besteht (vgl. Palandt, a.a.O., § 1360a Rn. 1). Die Ansicht des Schuldners, den Stiefkindern müsse ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch analog §§ 1360, 1360a ZPO zugesprochen werden, trägt nicht. Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf Familienunterhalt erst am 2.1.2002 neu geregelt, ohne das Stiefkind mit einem eigenen Anspruch auszustatten. Selbst die Einführung des geburtsbedingten und Kindesbetreuungsunterhalts nach § 1615 Abs. 1 B...

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