a) Inhaltlicher Ausschluss

 

Rz. 467

Auch Teilverzichte sind möglich, z.B. der Ausschluss aller Rechte mit Ausnahmen:

Muster 7.118: Ausschluss aller Rechte außerhalb gesetzlicher Rentenanwartschaften

 

Muster 7.118: Ausschluss aller Rechte außerhalb gesetzlicher Rentenanwartschaften

Für den Fall der Scheidung unserer Ehe verzichten wir auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf sämtliche Versorgungsanrechte, außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wir nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.

 

Rz. 468

Ebenso ist es möglich, einzelne Versorgungen herauszunehmen:

Muster 7.119: Herausnahme einzelner Versorgungsanrechte aus dem Versorgungsausgleich

 

Muster 7.119: Herausnahme einzelner Versorgungsanrechte aus dem Versorgungsausgleich

1. Für unsere Ehe soll der Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG durchgeführt werden. Die Parteien sind darüber einig, dass im Rahmen des Versorgungsausgleichs lediglich die gesetzlichen Rentenanwartschaften ausgeglichen werden sollen.
2. Wir verzichten jedoch auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 6 VersAusglG bezüglich der vom Ehemann erworbenen betrieblichen Altersversorgung bei der _________________________
3. Die Ehefrau verzichtet insoweit auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Der Ehemann nimmt diesen Verzicht an.
 

Rz. 469

Aber auch der völlige Ausschluss und der Abschluss einer Lebensversicherung ist möglich:

Muster 7.120: Ausschluss des Versorgungsausgleichs und Abschluss einer Lebensversicherung

 

Muster 7.120: Ausschluss des Versorgungsausgleichs und Abschluss einer Lebensversicherung

1. Für den Fall der Scheidung unserer Ehe verzichten wir auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.
2. Der Ehemann verpflichtet sich, für die Ehefrau als versicherte Person, Rentenbegünstigte und Versicherungsnehmerin eine Rentenversicherung in Höhe einer monatlichen Altersrente von _________________________ EUR sowie einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von _________________________ EUR abzuschließen. Die Altersrente beginnt mit dem vollendeten 60. Lebensjahr der Ehefrau. Die Berufsunfähigkeitsrente wird maximal bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt. Beitragszahler der Lebensversicherung ist der Ehemann. Er verpflichtet sich, innerhalb vier Wochen nach Rechtskraft der Scheidung einen Einmalbeitrag in eine von der Ehefrau zu wählende Lebensversicherung einzuzahlen. Sollte dieser Beitrag zur Abdeckung der gesamten Rentenzahlungen nicht ausreichen, ist der Ehemann zum Nachschießen verpflichtet.
3. Für den Fall des Todes der Ehefrau steht dem Ehemann unwiderruflich das Bezugsrecht zu.
4. Sollte die Ehefrau vor Rentenbeginn versterben, ist der Versicherungsvertrag so zu konzipieren, dass eine Beitragsrückgewähr erfolgt.
 

Rz. 470

Der Versorgungsausgleich ist im "Ranking" der Rechtsprechung allerdings sehr hoch angesiedelt. Jeder teilweise oder vollständige Verzicht muss auf ein Äquivalent treffen, mit dem der Verzicht begründet werden kann. Da der finanzielle Umfang gerade bei Rentenversorgungen sehr schwierig zu berechnen ist, empfiehlt es sich in solchen Fällen, den Beteiligten die Beratung eines Rentenberaters oder die Berechnung durch einen Sachverständigen "aufzunötigen".

b) Zeitliche Einschränkung

 

Rz. 471

Im Übrigen können von den Beteiligten namentlich bei ehevertraglichen Regelungen auch zeitabschnittsbezogene Möglichkeiten des Ausschlusses gewählt werden, z.B. betr. des Getrenntlebens der Beteiligten:

Muster 7.121: Zeitlicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs

 

Muster 7.121: Zeitlicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Für den Fall der Scheidung unserer Ehe vereinbaren wir, dass die Versorgungsanrechte, die während der Zeit des Getrenntlebens erworben wurden, nicht auszugleichen sind. Wir nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.

Alternative (fester Endzeitpunkt)

Für den Fall der Scheidung unserer Ehe vereinbaren wir, dass die Versorgungsanrechte, die in der Zeit ab _________________________ erworben werden, nicht auszugleichen sind.

Alternative (Ereignis, z.B. die Geburt eines Kindes)

Für den Fall der Scheidung unserer Ehe verzichten wir auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und nehmen den Verzicht wechselseitig an. Sollte einer der Ehegatten seine Berufstätigkeit während der Ehezeit ganz oder teilweise wegen der Erziehung eines gemeinsamen Kindes aufgeben, soll für den Zeitraum der Kindererziehung jedoch der Versorgungsausgleich durchgeführt werden.

Alternative (Verringerung der Ausgleichsquote)

Für den Fall der Scheidung unserer Ehe soll der Versorgungsausgleich durchgeführt werden. In Abweichung von § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG vereinbaren wir, dass der ausgleichsberechtigten Person nicht die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zusteht, sondern lediglich ein Drittel.

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