Rz. 484

Eine Versöhnung oder aber die Nichtdurchführung einer Scheidung darf allerdings nicht erzwungen werden.

Grundsätzlich gilt, dass Eheleute die Scheidung ihrer Ehe nach ständiger Rechtsprechung nicht ausschließen können, auch nicht für einen begrenzten Zeitraum. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nach §§ 134 oder 138 BGB nichtig.[386]

 

Beispiel

Herr … erklärt, dass er sich von seiner zukünftigen Ehefrau nicht scheiden lassen werde. Sofern er dennoch Scheidungsantrag stellen sollte, verpflichtet er sich, an seine Ehefrau eine Abfindungssumme von 100.000 EUR vorbehaltlos zu zahlen. Dieser Anspruch wird fällig bei Rechtskraft der Scheidung.

Es ist daher z.B. auch nicht möglich, eine längere als die vom Gesetz vorgesehene Zeit der Trennung zu vereinbaren, bevor ein Scheidungsantrag gestellt werden kann.

Ebenso wenig möglich ist die Vereinbarung, die Scheidung der Ehe – auf Zeit oder lebenslänglich – auszuschließen, um damit die für einige Zeit sichere oder aber dauerhafte eheliche Bindung herbeizuführen.

Die folgende Vereinbarung wäre wohl aber möglich:

 

Rz. 485

Muster 7.128: Vereinbarung von Abfindung im Falle der Scheidung (Erschwerung der Scheidung)

 

Muster 7.128: Vereinbarung von Abfindung im Falle der Scheidung (Erschwerung der Scheidung)

Herr _________________________ erklärt, dass er sich von seiner Ehefrau _________________________ nicht scheiden lassen werde. Sofern Herr _________________________ dennoch Scheidungsantrag stellen sollte, verpflichtet er sich, an seine Ehefrau _________________________ eine Abfindungssumme von _________________________ als Zukunftssicherung vorbehaltlos zu zahlen. Dieser Anspruch wird fällig bei Rechtskraft der Scheidung.

Frau _________________________ und Herr _________________________ erklären hiermit, dass mit dieser Vereinbarung nicht die Scheidung erschwert, sondern das Auskommen von Frau _________________________ verbessert werden soll, weil sie die Ehe im Alter geschlossen haben und damit keine ehezeitlichen Rentenanwartschaften mehr entstanden sind. Der zu zahlende Betrag ist deshalb zur Alterssicherung von Frau _________________________ gedacht.

Vereinbarungen sind dann nicht zu beanstanden, wenn sie den Zweck haben, nicht etwa die Scheidung zu erschweren, sondern das Auskommen des anderen Ehegatten im Falle der Scheidung zu verbessern, weil die Abfindungssumme im Fall der Scheidung beispielsweise zur Alterssicherung des Versprechensempfängers bestimmt ist.[387]

[386] BGH FamRZ 1986, 655; Bergschneider, Formularbuch Familienrecht, Ziff. C.I.2.1.
[387] BGH FamRZ 1990, 372; ähnlich Bergschneider, a.a.O. Ziff. C.I.2.

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