Rz. 450

Bei Alleineigentum oder auch Miteigentum der Ehewohnung ist die Auseinandersetzung gleichzeitig Teil der Vermögensauseinandersetzung.

Naturgemäß kann auch hier die Nutzung geregelt werden, beispielsweise wie folgt:[360]

Muster 7.111: Vereinbarung über Nutzung der Ehewohnung im Miteigentum

 

Muster 7.111: Vereinbarung über Nutzung der Ehewohnung im Miteigentum

1. Die Beteiligten vereinbaren, dass die Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn die bisherige Ehewohnung weiterhin bewohnen darf.
2. Der Ehemann verzichtet auf sein Recht zur Herbeiführung der Teilung der Immobilie durch Einleitung einer Teilungsversteigerung gemäß § 180 ZVG.
3. Diese Vereinbarung gilt bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres unseres Sohnes. Damit soll ihm ermöglicht werden, das Abitur, das er in dieser Zeit ablegen wird, in Ruhe zu verfolgen, ohne den Wohnort wechseln zu müssen.
4. Die Beteiligten vereinbaren, nach Vollendung des 20. Lebensjahres des gemeinsamen Sohnes, einen Verkauf des Hausgrundstücks durchzuführen. Die Ehefrau verpflichtet sich zur Mitwirkung an der bestmöglichen Veräußerung und zur rechtzeitigen Räumung der Immobilie, ggf. gemeinsam mit unserem Sohn K.
[360] Horndasch, AnwF Kindschaftsrecht § 8 Rn 13.

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