Rz. 14

Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB).

§ 1410 BGB hat die Funktion des Schutzes vor Übereilung der Vertragsschließenden, soll diese warnen und den unzweideutigen Beweis der getroffenen Vereinbarung sichern (Beweisfunktion), sowie durch Einschaltung des Notars die Gültigkeit der Vereinbarung gewährleisten (Gültigkeitsgewähr).[3]

Gleichzeitige Anwesenheit bedeutet aber nicht, dass beide Vertragspartner persönlich bei der notariellen Beurkundung anwesend sein müssen. Eine Vertretung ist möglich. Es gibt keine Pflicht zum persönlichen Handeln. § 1410 BGB verbietet lediglich die Sukzessivbeurkundung, also den Abschluss durch Angebot und Annahme.

 

Rz. 15

 

Beispiel

F. und M. wollen einen Ehevertrag schließen und haben den Text mit dem Notar vorab erörtert. In der Hochzeitsnacht erkrankt die F. und lässt sich zur Beurkundung von Ihrer Schwiegermutter durch handschriftlich erteilte Vollmacht vertreten.

Frage: Ist dies zulässig?

Antwort: Vertretung ist möglich; die handschriftliche Vollmacht reicht aus, da nach § 167 Abs. 2 BGB die Erklärung nicht der Form bedarf, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist.

 

Hinweis

Gleichwohl hat der Notar die Beratung und Belehrung beider Vertragsteile zu sichern, § 17 BeurkG. Dies hat er im Beispiel durch Vorabbesprechung getan.

Ein Ehevertrag kann gem. § 2276 Abs. 2 BGB auch mit einem Erbvertrag verbunden werden. Für den Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zukünftigen Ehegatten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form. Die Wirksamkeit von Verträgen zwischen zukünftigen Ehegatten tritt dann mit der Wirksamkeit der Heirat ein.

 

Rz. 16

Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten kann ein Ehevertrag gem. § 1411 Abs. 1 BGB nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossen werden.

Bei Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten schließt der gesetzliche Vertreter den Vertrag, § 1411 Abs. 2 BGB. Ist der gesetzliche Vertreter Vormund oder Betreuer, ist in ersterem Fall bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903 BGB) und teilweisem oder vollständigem Ausschluss von Zugewinn sowie Vereinbarung oder Aufhebung von Gütergemeinschaft die Genehmigung des Betreuungsgerichts/Familiengerichts erforderlich, § 1411 Abs. 1 S. 3 BGB. Im zweiten Fall ist grundsätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts/Familiengerichts erforderlich, § 1411 Abs. 2 S. 2 BGB.

[3] MüKo-BGB/Kanzleiter, § 1410 Rn 1 f.; Sarres, Notarielle Urkunden im Familienrecht, S. 5 ff.; Bredthauer in Scholz/Kleffmann Teil T Rn 15.

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