Rz. 459

Der Begriff "Haushaltssachen" wird jetzt einheitlich für Verfahren nach § 1361a BGB und § 1368b BGB sowie nach § 13 LPartG und § 17 LPartG verwendet, §§ 111 Nr. 5 Alt. 2, 200 Abs. 2, 269 Abs. 1 Nr. 6 FamFG.

Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Sachen, die nach den ehelichen Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben einschließlich der gemeinsamen Freizeitgestaltung bestimmt sind[368] sowie mit den Haushaltsgegenständen verbundene andere Ansprüche und Rechte.[369]

 

Rz. 460

Nicht zu verteilende Haushaltsgegenstände sind solche, die entweder nach Trennung oder zum Zwecke der Trennung von einem der Ehepartner angeschafft worden sind.[370]

Ebenso scheiden aus:

Kapitalanlage[371]
Werkzeuge zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken[372]
Fachbücher
Kleidung[373]
Schmuck[374]
Familienandenken[375]
Raritäten des Weinkellers[376]
zum Gebrauch der Kinder bestimmte Gegenstände.[377]
[368] BGH FamRZ 1984, 144, 146; Johannsen/Henrich/Götz, § 1361a Rn 11; ausführlich dazu Erbarth, FamRMandat Ehewohnung-Haushaltssachen-Gewaltschutz § 3 Rn 6.
[369] OLG Hamm FamRZ 1990, 531; Gesamtdefinition nach Erbarth, FamRMandat Ehewohnung-Haushaltssachen-Gewaltschutz § 3 Rn 6.
[371] Erbarth, FamRMandat Ehewohnung-Haushaltssachen-Gewaltschutz, § 3 Rn 6.
[372] OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 1134.
[373] OLG Hamm FamRZ 1993, 211.
[374] OLG Hamm FamRZ 1993, 211.
[375] Johannsen/Henrich/Götz, § 1361a Rn 9.
[376] AG München FamRZ 2012, 1304.
[377] Erbarth, FPR 2010, 548, 549.

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