Rz. 459
Der Begriff "Haushaltssachen" wird jetzt einheitlich für Verfahren nach § 1361a BGB und § 1368b BGB sowie nach § 13 LPartG und § 17 LPartG verwendet, §§ 111 Nr. 5 Alt. 2, 200 Abs. 2, 269 Abs. 1 Nr. 6 FamFG.
Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Sachen, die nach den ehelichen Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben einschließlich der gemeinsamen Freizeitgestaltung bestimmt sind[368] sowie mit den Haushaltsgegenständen verbundene andere Ansprüche und Rechte.[369]
Rz. 460
Nicht zu verteilende Haushaltsgegenstände sind solche, die entweder nach Trennung oder zum Zwecke der Trennung von einem der Ehepartner angeschafft worden sind.[370]
Ebenso scheiden aus:
▪ | Kapitalanlage[371] |
▪ | Werkzeuge zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken[372] |
▪ | Fachbücher |
▪ | Kleidung[373] |
▪ | Schmuck[374] |
▪ | Familienandenken[375] |
▪ | Raritäten des Weinkellers[376] |
▪ | zum Gebrauch der Kinder bestimmte Gegenstände.[377] |
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