Rz. 13

Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen

eines (Ideal-)Vereins ohne Rechtspersönlichkeit oder
eines wirtschaftlichen Vereins ohne Rechtspersönlichkeit

einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet nach § 54 Abs. 2 Hs. 1 BGB der Handelnde persönlich (Handelndenhaftung). Handeln mehrere Personen im Namen des Vereins, haften sie gemäß § 54 Abs. 2 Hs. 2 BGB als Gesamtschuldner (§ 421 BGB).

 

Rz. 14

Der Gesetzgeber[29] erachtet eine persönliche Haftung der Handelnden sowohl bei

wirtschaftlichen Vereinen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als auch bei
Idealvereinen ohne Rechtspersönlichkeit

auch weiterhin als erforderlich. Dies liege darin begründet, dass die aktuellen oder potenziellen Geschäftsgegner nicht sicher nachprüfen könnten,

ob die Vereine bestehen,
welche Mitglieder sie haben (Unsicherheit über den Mitgliederbestand),
ob sie wirksam von dem/den Handelnden vertreten werden können (Unsicherheit über die Vertretungsmacht des/der Handelnden) und
inwieweit der Verein über ein ausreichendes Vermögen verfügt (Unsicherheit über die Vermögensverhältnisse des Vereins), um die eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen“.[30]
 

Rz. 15

Die Handelndenhaftung ist – ohne dass eine inhaltliche Änderung gegenüber § 54 S. 2 HGB alt bezweckt ist – in einem eigenen Absatz (Abs. 2) geregelt worden, wodurch verdeutlicht wird, dass die Regelung auch weiterhin alle Vereine ohne eigene Rechtspersönlichkeit erfasst.[31]

 

Rz. 16

Die Präzisierung des § 54 Abs. 2 BGB hat zur Folge, dass weder eine einschränkende Auslegung noch eine teleologische Reduktion der Norm zugunsten solcher Personen in Betracht kommt, die im Namen eines nicht eingetragenen Idealvereins handeln – selbst im Fall von Grundstücksgeschäften mit erheblichen Haftungsrisiken nicht.[32]

[29] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 124.
[30] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 124.
[31] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 125 unter Bezugnahme auf Habersack, ZGR 2020, 539, 558 f.
[32] Schäfer/Wertenbruch, § 13 Rn 11.

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