Rz. 13
Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen
▪ | eines (Ideal-)Vereins ohne Rechtspersönlichkeit oder |
▪ | eines wirtschaftlichen Vereins ohne Rechtspersönlichkeit |
einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet nach § 54 Abs. 2 Hs. 1 BGB der Handelnde persönlich (Handelndenhaftung). Handeln mehrere Personen im Namen des Vereins, haften sie gemäß § 54 Abs. 2 Hs. 2 BGB als Gesamtschuldner (§ 421 BGB).
Rz. 14
Der Gesetzgeber[29] erachtet eine persönliche Haftung der Handelnden sowohl bei
▪ | wirtschaftlichen Vereinen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als auch bei |
▪ | Idealvereinen ohne Rechtspersönlichkeit |
auch weiterhin als erforderlich. Dies liege darin begründet, dass die aktuellen oder potenziellen Geschäftsgegner nicht sicher nachprüfen könnten,
▪ | ob die Vereine bestehen, |
▪ | welche Mitglieder sie haben (Unsicherheit über den Mitgliederbestand), |
▪ | ob sie wirksam von dem/den Handelnden vertreten werden können (Unsicherheit über die Vertretungsmacht des/der Handelnden) und |
▪ | inwieweit der Verein über ein ausreichendes Vermögen verfügt (Unsicherheit über die Vermögensverhältnisse des Vereins), um die eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen“.[30] |
Rz. 15
Die Handelndenhaftung ist – ohne dass eine inhaltliche Änderung gegenüber § 54 S. 2 HGB alt bezweckt ist – in einem eigenen Absatz (Abs. 2) geregelt worden, wodurch verdeutlicht wird, dass die Regelung auch weiterhin alle Vereine ohne eigene Rechtspersönlichkeit erfasst.[31]
Rz. 16
Die Präzisierung des § 54 Abs. 2 BGB hat zur Folge, dass weder eine einschränkende Auslegung noch eine teleologische Reduktion der Norm zugunsten solcher Personen in Betracht kommt, die im Namen eines nicht eingetragenen Idealvereins handeln – selbst im Fall von Grundstücksgeschäften mit erheblichen Haftungsrisiken nicht.[32]
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