Rz. 12

Wichtige Angaben bei Beantragung:

Bei Miterben Angabe der Erbquoten
Bei Miterben: die Erklärung, dass die anderen nicht antragstellenden Erben die Erbschaft angenommen haben; möglichst deren schriftliche Erklärung vorher einholen
Angaben über vorhandene oder vorhanden gewesene Personen, die für den Ausschluss oder die Minderung des Erbrechts der in Betracht kommenden Erben von Bedeutung sein könnten

Vorzulegende Urkunden:

Original-Urkunden, soweit nicht gerichtlich hinterlegt: Testament bzw. Erbvertrag

Standesurkunden:

Sterbeurkunde
Geburtsurkunde
Heiratsurkunde/Urkunde über die Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. Urkunde über Wechsel zur Ehe
Ausschlagungserklärung
Scheidungsurteil
Erbverzichtsvertrag

Soweit nicht die Originalurkunde vorgelegt werden kann, sind Ausfertigungen vorzulegen, die bei notariellen Urkunden die Urschrift ersetzen (§ 47 BeurkG).

Fehlen die standesamtlichen Urkunden, können diese beim jeweils zuständigen Standesamt für die Person beantragt werden. Ältere Urkunden sind in die Stadtarchive überführt worden, die Erstellung von Kopien dort dauert meist erheblich länger.

Wo Urkundenbeweis nicht möglich ist, erfolgt Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Nachlassgericht

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